Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 26.06.1992 – 3 StR 170/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Re, BXoN,
ex
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 170/92 BESCHLUSS
vom
26. Juni 1992 in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - teils auf Antrag, teils nach Anhörung des Generalbundesanwalts - am
26. Juni 1992 gemäß SS 349 Abs. 1 und 4, 357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten NP, ve» und PB wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 26. April 1991
- auch soweit es den Angeklagten voii betrifft, dessen Revision kostenpflichtig als unzulässig verworfen wird - aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten NED, vB una PB. an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil enthält keine Entscheidungsgründe, weil die daran beteiligten berufsrichterlichen Mitglieder des Strafsenats des Bezirksgerichts vor Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe aus dem Justizdienst ausgeschieden sind. Dieser Mangel ist auf Grund der entsprechenden Verfahrensrüge der Angeklagten ven und Peg» nach § 338 Nr. 7 StPO, aber auch schon auf Grund der Sachrüge zu beachten (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 238 Rdn. 115 m.w.N.), die au-
Ber dem Angeklagten N) auch die Angeklagten Pi»
und NED erhoben haben, wie die sinngemäße Auslegung ihrer auf Freispruch gerichteten Anträge (vgl. OLG Hamm NJW 1964, 1736 und 1972, 2056; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. $S 344 Rdn. 14; Gribbohm NStZ 1983, 97, 99) unter den hier vorliegenden Umständen ergibt.
Die deswegen (auch) aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Aufhebung des Urteils ist gemäß S 357 StPO auf den Angeklagten W@EEEW zu erstrecken, dessen Revision wegen Fehlens einer Begründung unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1952 - 1 StR 398/52; Beschluß vom 30. März 1984 - 3 StR 95/84; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. S 357 Rdn. 12).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Dem Beschluß des Bezirksgerichts vom 12. Oktober 1990, durch den das Strafverfahren hinsichtlich der im Verhältnis zum Betrugsvorwurf in Tateinheit stehenden Gesetzesverletzung "des Verstoßes gegen die Devisenbestimmungen der DDR in schwerem Fall ... gemäß 5 206 b StPO ... eingestellt" worden ist, kommt keine die Strafklage verbrauchende Wirkung zu. Nach dem offen zutage liegenden Willen des Gerichts stellt diese Entscheidung in Wahrheit keine Verfahrenseinstellung nach S 206 b StPO dar, deren materielle Rechtskraft sich auf die gesamte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erstreckt hätte. Vielmehr sollte dadurch lediglich in förmlicher Weise für die Verfahrensbeteiligten klargestellt werden, daß nach
Meinung des Bezirksgerichts eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Devisengesetzes der DDR wegen nachträglicher Aufhebung jenes Gesetzes nicht mehr in Betracht kam.
Ruß Kutzer Blauth
Miebach Richter am Bundesgerichtshof Winkler ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert:
Ruß