Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 26.06.1992 – 2 StR 250/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
yet
vom 26. Juni 1992
in der Strafsache
gegen
Dhimitrag KB „aus TED. geboren amp. > 1952 in Ti (Al), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
ACH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß sS 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 26. Juni 1992 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. März 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des S$S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Die beim Angeklagten etwa 3 1/2 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 %0o ergeben. Daraus errechnet das Landgericht eine Tat-
zeitblutalkoholkonzentration von 2,2 %0, also einen Wert, bei dem in aller Regel vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 231, 239). Die Strafkammer hat diesen Wert ihrer Beurteilung aber nicht zugrundegelegt, da sie einen Nachtrunk von 0,51 Bier in Abzug gebracht hat. Ihrer Beurteilung legt sie deshalb einen Wert "im Bereich von 2,0 %0" zugrunde. Abgesehen davon, daß auch bei diesem Wert eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit meist naheliegend ist (vgl. BGH a.a.0.), verstößt die Berücksichtigung eines Nachtrunkes gegen den Zweifelssatz. Denn das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten, der die Tat bestreitet und eine andere Schilderung vom Ablauf der Tatnacht gibt, keinen Glauben geschenkt. Aus welchen Gründen es dann aber den für ihn ungünstigen Umstand eines Nachtrunkes für richtig hält, ist nicht dargetan.
Im übrigen ergeben die Urteilsgründe auch nicht ausreichend, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Tat für sein erhaltenes Hemmungsvermögen spricht. Warum die Feststellung der blutentnehmenden Ärztin, der Angeklagte scheine deutlich unter Alkoholeinfluß zu stehen, unzutreffend
sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann dafür
nicht ausschlaggebend sein.
Jähnke Theune Niemöller
Gollwitzer Detter