Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.06.1992 – 1 StR 325/92

1. Strafsenat

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AS

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Peter Jim aus He. seboren an iii 1947 in DD.

wegen schweren Raubes u.a.

ME

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

25. Juni 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 2. Oktober 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts drohte der mit einer geladenen Pistole bewaffnete Angeklagte, nachdem er die Beute - Bargeld, Reiseschecks und Devisen im Wert von insgesamt rund 350.000 DM - in einer Tasche verstaut hatte, eine Geisel nehmen zu wollen, und verlangte, daß man ihm einen Fluchtweg benenne; anderenfalls fließe Blut. Er richtete die Waffe auf Frau ci - eine der vier anwesenden Bankangestellten -, um sie als Geisel mitzunehmen und auf diese Weise seinen freien Abzug zu erzwingen. Frau G@ ließ sich jedoch zu Boden fallen und hielt sich bei einem anderen Angestellten am Bein fest. Daraufhin ergriff der Angeklagte die Flucht durch ein inzwischen geöffnetes Fenster, ohne weitere Maßnahmen zur Mitnahme einer Geisel zu ergreifen.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Bezirksgericht dieses Geschehen als vollendete Geiselnahme gewertet hat. Das Tatbestandsmerkmal des "Sichbemächtigens" im Sinne des § 239 b StGB setzt voraus, daß der Täter das Opfer - sei es auch nur für kurze Zeit - in seine physische Gewalt bringt. Dafür genügt es beispielsweise, das Opfer mit einer Waffe in Schach zu halten (BGH NStZ 1986, 166). Dies gelang dem Angeklagten indessen gerade nicht. Die Bankangestellte, die er als Geisel "mitnehmen" wollte, widersetzte sich seinem Verlangen und demonstrierte dies - für den Angeklagten erkennbar - dadurch, daß sie sich zu Boden fallen ließ und

am Bein eines anderen Angestellten festhielt. Daraufhin ließ der Angeklagte von seinem Opfer ab und floh. Die Geiselnahme ist daher über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt.

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (S 24 StGB), den das Bezirksgericht nicht erörtert hat, liegt nicht vor. Denn der Versuch der Geiselnahme durch Bedrohung mit einer waffe war fehlgeschlagen; der Angeklagte hätte seinen Plan auch nicht mit anderen sofort einsatzbereiten Mitteln fortsetzen können (vgl. BGHR StGB S 24 Versuch, fehlgeschlagener 2 und 3 m.w.Nachw.).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst berichtigt. S 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte.

2. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Bezirksgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es

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den Angeklagten wegen versuchter statt wegen vollendeter Geiselnahme verurteilt hätte. Das tatsächliche Geschehen und sein Unrechtsgehalt bleiben unverändert. Auch hinsichtlich des Strafrahmens von 5 bis 15 Jahren tritt keine Änderung ein, weil die Verurteilung wegen (vollendeten) schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) bestehen bleibt. Im übrigen ist das Bezirksgericht unter fehlerfreier Würdigung aller tatsächlichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, daß "die notwendige und angemessene Strafe nur im unteren Bereich (des genannten Strafrahmens) gefunden werden" konnte. Der Umstand, daß das Bezirksgericht die Geiselnahme in rechtlicher Hinsicht als vollendete - und nicht lediglich als versuchte - Tat gewertet hat, war für die Festsetzung der Strafhöhe erkennbar ohne ausschlaggebende Bedeutung.

3. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.

Gribbohm Ulsanmer Granderath

Beyer Wahl