Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 24.06.1992 – 2 StR 283/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

“vom 24. Juni 1992

in der Strafsache

gegen

Peter Heino S MED aus KEEEEEED, geboren am @. GEB 1956 in Di REED,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Landgericht hat nach einer Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen. Bei der Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB hat es die Gründe, die zur Annahme des minder schweren

Falles geführt haben, nicht erneut gewürdigt, weil dem das "Verbot der Doppelverwertung" entgegenstünde. Das ist rechtsfehlerhaft.

Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden. Hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 50, Strafhöhenbemessung 1, 3, jeweils m.w.N.).

Obwohl das Landgericht eine maßvolle Strafe verhängt hat, vermag der Senat nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Rechtsfehler sich auf ihre Bemessung ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

03

Die Ausführungen unter V, 3. Absatz im angefochtenen Urteil geben Veranlassung, die neu entscheidende Strafkanmmer auf S 46 Abs. 3 StGB hinzuweisen.

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Detter