Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 23.06.1992 – 5 StR 257/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen
Hutbeddin A EN . geboren am EEE 1957 in ri (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die auf Verletzung der ssS 100 a, 100 b, 162 StPO gestützte Verfahrensrüge schon deshalb scheitern müßte, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, daß er der Verwertung der überwachten Telefongespräche in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Staatsanwalt war für die Anordnung nach
§ 100 b Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig. Denn er hat bei den vorliegenden zeitlichen Gegebenheiten ohne Willkür Gefahr im Verzug bejaht. Auf die möglicherweise fehlende örtliche Zuständigkeit
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des die Anordnung später bestätigenden Richters kommt es nicht an, weil danach keine Abhörmaßnahme erfolgt ist.
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