Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.06.1992 – 4 StR 243/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Frank-Peter P aD aus B@&B. dort geboren am

GEB 1951, zur zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

79

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 12. Februar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Magdeburg vom 22. April 1992, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Februar 1992 als unzulässig verworfen worden ist, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bezirksgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die Revision nicht begründet hat.

Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne Verschulden gehindert, die Revision fristgerecht zu begründen. Wie sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, hat der Angeklagte bei der Urteilsverkündung seinem Verteidiger er-

klärt, daß ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden solle. Im Hinblick auf diese Äußerung durfte der Angeklagte, als er später seine Meinung änderte und selber Revision einlegte, nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger die Revision ohne entsprechenden Auftrag begründen würde. Vielmehr wäre es Sache des Angeklagten gewesen, seinen Verteidiger von seiner Willensänderung zu unterrichten. Daß er hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan.

. Salger nn . Nehm ‘ Maatz Tolksdorf£f Tepperwien