Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.06.1992 – 2 StR 229/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Bug]
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Daruıstsclt
vom 17. Juni 1992
in der Strafsache
gegen
Abdeslam A (| EEE aus Doc Kr ee, Se - boren am@. EEE 1969 in DEEEED-PeD "ED (MH) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB unterblieben ist sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, wegen Raubes und wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang.
Nach den Urteilsfeststellungen
"fing der Angeklagte im Jahre 1988 an, Haschisch zu rauchen. Ungefähr 1 Jahr später, Anfang 1989, begann er Heroin in unterschiedlichster Art und Weise zu konsumieren. Zunächst sniefte er etwa 0,5 Gramm Heroin pro Tag. Ende 1990 rauchte er täglich mindestens 0,5 Gramm, ungefähr zweimal pro Woche 1 Gramm Heroin und spritzte ab und zu, vorwiegend an den Wochenenden, einen 'Druck' zu 0,25 Gramm Heroin...
zur selben Zeit nahm er bei zu erwartenden oder akuten Entzugserscheinungen Beruhigungsmittel wie Rohypnol, das er für 2,50 DM pro Tablette auf der Drogenszene in Darmstadt erwarb, und Remedacen ein, von dem Beruhigungsmittel Rohypnol Jedoch höchstens 2 Tabletten am Tag. Ab und zu 'schnüffelte' der Angeklagte die sich bei Erwärmung von Kokain und Ammoniak ergebenden Dämpfe...
Wenn kein Heroin zu erwerben war, setzten nach 1 Tag Abstinenz Entzugserscheinungen ein, bei denen er Schmerzen im Rückenbereich, Schlaflosigkeit und Übelkeit verspürte und die er durch
TE
Einnahme von Beruhigungsmitteln oder durch Schnüffeln von Ersatzstoffen zu überbrücken suchte. Mitte 1990 begab sich der Angeklagte wegen akuter Entzugserscheinungen in ärztliche Behandlung und sollte nach ärztlicher Anweisung
8 Tabletten Remedacen pro Tag einnehmen. Es blieb jedoch bei dem einen Arztbesuch und der Angeklagte begann erneut, Heroin zu konsumieren."
Bei Begehung des Diebstahls hatte er Entzugserscheinungen, die beiden räuberischen Diebstähle beging er nach Einnahme von Rohypnol.
Bei allen Taten vermochte die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen.
Bei dieser Sachlage war, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausführen, die Prüfung geboten, ob eine Unterbringung gemäß S 64 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben; den bisherigen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erschiene. Insoweit ist das Urteil aufzuheben, obgleich nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. v. 28. April 1992 - 1 StR 181/92). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Falle einer Unterbringung die
Gesamtstrafe geringer bemessen worden wäre, hat auch diese keinen Bestand. Die Einzelstrafaussprüche sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.
Jähnke Maier Theune Niemöller Gollwitzer