Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.05.1992 – 2 StR 153/92

2. Strafsenat

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WG

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 153/92 Nee vom

27. Mai 1992

in der Strafsache

gegen

Franz Josef DD „zus Lew. dort geboren am BB. uw 1933,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1991 im Urteilsspruch wie folgt ergänzt:

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß

der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. April 1992 hierzu ausgeführt:

"Die Annahme einer Beteiligung des Angeklagten in den Fällen II 2 Nr. 12 und 17 des Urteils (UA S. 45, 46) steht in unlösbarem Widerspruch zu der Feststellung, daß er nach einem Streit mit HB im Mai 1989 nicht mehr mitgemacht und an den weiteren Taten dieses Tatkomplexes nicht partizipiert hat (UA S. 40, 62). Weitere Sachaufklärung insoweit ist nicht zu erwarten. Da die beiden Fälle als selbständige Taten angeklagt sind (II Nr. 5 d. Anklage), ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (Kleinknecht/Meyer S 260 Rdz. 13 m. Nachw.)."

Dem schließt sich der Senat an. Ein Verhalten, das keine Straftat ist, läßt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO S 357 Erstreckung 2).

Der Senat hat den Freispruch mit der Kostenfolge aus § 467 StPO nachgeholt.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter