Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 26.05.1992 – 5 StR 203/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ZP 5 StR 203/92 “
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen
Friecrich > u ou: mm, dort geboren am ii 1556.
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Mai 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Januar 1992 im Ausspruch der Gesamtstrafe sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen Sachbeschädigung in drei Fällen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Während der Schuldspruch und die Einzelstrafen keinen rechtlichen Bedenken begegnen, können die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung nicht bestehenbleiben.
1. Aus der wegen schwerer Brandstiftung verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den für die vier übrigen Straftaten in Höhe von jeweils 120 Tagessätzen verhängten Geldstrafen hat der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monäten gebildet. In den Urteilsgründen heißt es, daß "ein Bestehenlassen der Geldstrafen schon angesichts der letztlich ähnlichen Tatbegehungen nicht in Betracht kommt"
(UA S. 29). Diese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ausgegangen ist. Nach dieser Vorschrift kann beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe gesondert auf Geldstrafe, auch in Form einer Gesamtgeldstrafe, erkannt werden. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB bedarf einer ausführlichen Begründung, wenn eine Gesamtfreiheitsstrafe, die die Geldstrafen einbezieht, als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 4; Nichteinbeziehung 2). So verhält es sich zumal, wenn beim Bestehenbleiben der Geldstrafe die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGH aa0). Hier lag es nicht fern, daß der Tatrichter die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie nicht das Maß von zwei Jahren ($S 56 Abs. 2 StGB) überschritten hätte. Unter der Voraussetzung, daß überhaupt eine Maßregelanordnung in Betracht kam, mußte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, daß die vom Sachverständigen empfohlene Aussetzung der Maßregel nach S 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB von der Aussetzung der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe abhängt.
2. Die bisherigen Urteilsausführungen tragen nicht die Anordnung der Maßregel.
a) Ob die Strafkammer ein richtiges Verständnis der schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der ss 20,
21 StGB zugrunde gelegt hat, lassen die Urteilsausführungen nicht hinreichend deutlich erkennen. Die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung (UA S. 6) begründet die Strafkammer mit "Eigentümlichkeiten im Bereich der affektiv-emotionalen Verfassung im Sinne einer ungewöhnlichen Nivellierung"; ferner heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich "weitgehend autistisch auf sich selbst zurückgezogen, wobei durchgehend bei ihm eine erhebliche Defizienz im Antrieb zu beobachten gewesen" sei (UA S. 21). Hierin findet das Landgericht eine "höhergradige psychopathologische Auffälligkeit als Ausfluß einer schweren Persönlichkeitsstörung" (UA S. 22). Diese recht abstrakten Bemerkungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer aufgrund zutreffender Rechtsanwendung davon überzeugt war, daß die angenommene Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung entsprach (BGHSt 34, 22, 28).
b) Die besonders schwerwiegenden Folgen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens unter Berücksichtigung der Gründe für die bisherigen Taten (BGH StV 1983, 106). Hier hatte der Sachverständige die Gefahr künftiger rechtswidriger Taten von erheblichem Gewicht trotz fortbestehender "Möglichkeit" für "eher geringer" erachtet und hervorgehoben, daß sich der Angeklagte während der beiden Jahre nach der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus unauffällig verhalten habe (UA S. 30). Zur Zeit
des landgerichtlichen Urteils lag die schwere Brandstiftung drei Jahre und drei Monate zurück. Das Landgericht hebt maßgeblich darauf ab, daß keine durchgreifende Änderung der Persönlichkeitsstruktur eingetreten sei (UA S. 31). Doch darauf kann es nicht allein ankommen. Entscheidend für die Gefährlichkeit nach 85 63 StGB ist, ob der Zustand des Angeklagten unter den konkreten Gegebenheiten die bestimmte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten begründet. Zu den konkreten Gegebenheiten gehören die Beziehungen des Angeklagten zu anderen Menschen (etwa das vom Sachverständigen erörterte Verhältnis zur Mutter) ebenso wie die Verarbeitung von Lebenssituationen. Die Urteilsgründe legen es nahe, daß die gegenwärtigen Lebensumstände des Angeklagten nicht mit der Lebenskrise vergleichbar sind, in der er sich um die Tatzeit befunden hatte (UA S. 6).
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