Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 22.05.1992 – 2 StR 207/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 207/92 Meng
vom 22. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Rainer M ı HEHE aus TEE, Gort geboren am m. GB 1950,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 17. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Das Tatgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte und der später getötete Sch übernachteten häufiger in der Wohnung ihres Arbeitskollegen KreiEED. Alle drei sprachen täglich, teilweise bereits in den Morgenstunden beginnend, dem Alkohol zu, Schi> in exzessiver Weise. Am Freitag, dem 5. Oktober 1990, "brachte der Angeklagte zwei Flaschen Kräuterschnaps, Marke 'Rhöntropfen', ca. 4 Flaschen Wein und 8-10 Büchsen Bier mit in die Wohnung ... Durch den Angeklagten und den Zeugen Kr wurde dann in erheblichem Maße dem Alkohol zugesprochen. Der Wein, das Bier und ca. 1/2 Flasche Rhöntrop-
fen wurden konsumiert (in der Zeit bis) zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr". SchlEB., der schon zuvor angetrunken gewesen war, trank anfangs noch mit, schlief jedoch auf der Couch im Wohnzimmer bald ein.
Um 6.45 Uhr des folgenden Morgens vermißte der Angeklagte seine Brieftasche. Er fand sie neben dem noch auf dem Sofa sitzenden SCh@lB und, nachdem dieser beim Versuch aufzustehen hingefallen und reglos liegengeblieben war, in dessen Hosentasche sein Taschenmesser sowie einen Schlüsselbund. Alle Gegenstände hatte der Angeklagte am Vorabend noch bei sich gehabt. Erbost beschimpfte er SCh@EB als Dieb "und trat mit dem Fuß mindestens zweimal in den Bauch des am Boden Liegenden und zweimal mit dem Fuß gegen seine Schädelseite. Ob der Angeklagte dabei barfuß oder beschuht war, konnte nicht festgestellt werden. Dabei wurde der Kopf des Geschädigten hin und her geschleudert. Der Zeuge Kr forderte den Angeklagten auf aufzuhören, was dieser dann auch tat". Beide ließen Sch@®, der in der Folgezeit das Bewußtsein nicht wiedererlangte und einmal von der Couch auf den Boden fiel, liegen, bis Angehörige Sch am Montag, dem 8. Oktober 1990, den Notarzt verständigten. Im Krankenhaus wurde ein schweres Schädelhirntrauma mit intracranieller Blutung als Folge einer schweren äußeren Gewalteinwirkung festgestellt. Bet ] blieb weiterhin im Koma, bis er am 27. September 1991 an einer (erneut aufgetretenen) Pneumonie verstarb. "Maßgeblich für die Irreversibilität des Zustandes des Geschädigten war, daß er erst drei Tage nach dem schädigenden Ereignis durch einen Arzt behandelt werden konnte".
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II. Der Angeklagte hat bestritten, Sch setreten zu haben. Er gibt als Ursache für die andauernde Bewußtlosigkeit den massiven Alkoholkonsum und den Sturz an.
Das Tatgericht stützt seine Überzeugung davon, daß der Angeklagte den am Boden liegenden Sch wie im Urteil dargelegt getreten hat und eine andere zum Tod führende Gewalteinwirkung nicht stattgefunden hat, maßgeblich auf die Bekundungen Krb. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung leidet jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, an durchgreifenden Rechtsfehlern.
1. Das Tatgericht hat KreiB zwar insoweit unbeeidigt gelassen, als der Verdacht unterlassener Hilfeleistung gegenüber dem durch den Angeklagten Mißhandelten besteht. Es hat ihn jedoch, wie in den Urteilsgründen dargelegt, auf seine "Aussage bezüglich des Tretens durch den Angeklagten nach dem Geschädigten" vereidigt und dem Umstand, daß er "auch nach vollzogener Teilvereidigung ... bei seinen Aussagen blieb", bei der Glaubwürdigkeitsprüfung Gewicht beigemessen. Die Teilvereidigung war indessen bei der hier gegebenen Sachlage unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen besteht gegen den Zeugen Kreiiip wegen der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, ein Tatverdacht. Für den Begriff der Tat in diesem Sinne ist der verfahrensrechtliche Tatbegriff maßgeblich, der den ganzen geschichtlichen Vorgang,
innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist, umfaßt (vgl. BVerfGE 23, 191, 202; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer
40. Aufl. S 60 Rdn. 9). Der geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte sich strafbar machte, besteht darin, daß er auf den am Boden liegenden Schneider eintrat, ihm dadurch Verletzungen zufügte, ihn in hilfloser Lage liegen ließ und dadurch den Tod seines Opfers herbeiführte. Daß der Angeklagte aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Dreher/Tröndle,
45. Aufl. S 323 c StGB Rdn. 11) nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden kann, grenzt diesen Teilbereich seines Handelns nicht aus der Tat als geschichtlichem Vorgang aus. Der Zeuge Kr war daran tatbeteiligt. Tatbeteiligt ist nicht nur der Teilnehmer i.S.v. §§ 25 ff. StGB, sondern jeder, der bei dem zur Aburteilung stehenden Vorgang in strafbarer Weise in derselben Richtung wie der (Haupt) Täter mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 4, 368; 10, 65, 68; NStZ 1983, 516), was auch für die unterlassene Hilfeleistung gilt (BGH, Urteil vom 15. Juli 1975 - 5 StR 243/75). Sowohl der Angeklagte, als auch der Zeuge KraiilB haben durch das gemeinsame Unterlassen von Hilfeleistung den späteren Tod von Sch verursacht; maßgeblich für die Irreversibilität des Zustandes des Geschädigten war, daß er erst drei Tage
nach dem schädigenden Ereignis durch einen Arzt behandelt werden konnte (UA S. 15)" (vgl. weiter BGH GA 1983, 564 f£).
2. Weiter hat das Tatgericht der Frage, ob die Wahrnehmungsfähigkeit KreiB durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen sein kann, keine Beachtung geschenkt. Es hat deshalb zum Grad der Alkoholisierung dieses Zeugen keine Feststellungen getroffen. So fehlen ausreichende Angaben selbst in bezug auf Trinkdauer (Trinkbeginn), Menge des vorhandenen Alkohols (Liter- oder 3/4-Liter-Flaschen Wein, Menge und Alkoholgehalt des Kräuterschnapses) sowie des von KrB konsumierten Anteils (zu den weiter maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren vgl. BGHSt 34, 29; Salger DRiZ 1989, 174). Je nach Sachlage kann bei Krb eine die Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration vorgelegen haben.
Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß sich die Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen Kr zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
III. Ebenso wie hinsichtlich Kr (vorstehend II 2) hat das Tatgericht jegliche Feststellungen zur Alkoholbeeinflussung des Angeklagten unterlassen. Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsausführungen ist eine seine Schuldfähigkeit ausschließende alkoholische Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen.
Damit war das Urteil aufzuheben.
Jähnke Maier Gollwitzer Detter Bode