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BGH Urteil vom 15.07.1975 – 5 StR 243/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 243/75 N5:7. 75

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Wolfgang OB aus Tui, geboren am EEE 1945 ir Vu ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Udo S EEE zu: Ton dort geboren am EB 943,

wegen Mordes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Baus Be als Verteidiger des Angeklagten Oi.

Justizangestellte (ug

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Of und SCEEEER segen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Braunschweig vom 18.Dezember 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Of wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten SB wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren des Schwurgerichts beanstanden und mit Einzelausführungen die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen, bleiben ohne Erfolg.

Zur Revision des Angeklagten OEM:

1. Die Rüge, die Schöffen Bob, zog, EMMEMEEEED und Köhler seien nicht vereidigt worden, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und der Schöffen widerlegt.

2. Die Rüge, daß der Zeuge Hans-Rüdiger MB von dem Schwurgericht vereidigt wurde, obgleich er nach Meinung des Beschwerdeführers nach § 60 Nr.2 StPO unvereidigt hätte bleiben müssen, greift nicht durch, weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.

Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, daß der Zeuge Merke den Angeklagten O8 wissentlich begünstigt hat. Zwar hat der Zeuge es bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18.Juni 1973 unterlassen, den Tathergang zu schildern, obgleich er damals die ihm bekannten Angeklagten als Begleiter des Getöteten benannt hat. Den Verdacht der Begünstigung brauchte das Schwurgericht diesem Sachverhalt aber schon deshalb nicht zu entnehmen, weil der Zeuge vB sein Verhalten vom 18.Juni 1973 mit seiner "gewaltigen Angst" vor dem Angeklagten ci erklärt und jede Absicht, diesen zu decken, mit Nachdruck bestritten hat.

Zwar würde eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr.2 StPO schon dann vorliegen, wenn der Zeuge Merke sich der unterlassenen Hilfeleistung nach § 3300 StGB schuldig gemacht hätte. Aber auch in dieser Richtung, auf die der Verteidiger‘ vor der von dem Gericht angeordneten Vereidigung des Zeugen MB hingewiesen hatte, brauchte das Schwurgericht dem Verhalten des Zeugen einen Verdacht nicht zu entnehmen.

Denn der Zeuge hat dem Opfer deshalb nicht geholfen, weil er "vor Opel, der sehr gewalttätig ist, Angst gehabt hat" (UA S.16). Die Meinung des Schwurgerichts, dem Zeugen sei nach den besonderen Umständen eine Hilfeleistung nicht zuzumuten gewesen, ist frei von Rechtsirrtunm.

Die übrigen Formalrügen sind - ebenso wie ‘die Einzelangriffe der Sachrüge - offensichtlich unbegründet.

Zur Revision des Angeklasten Su :

1. Die gerügte Verletzung des § 244 Abs.3 und 4 StPO liegt nicht vor. Ein Blutalkohol-Sachverständiger, dessen Vernehmung hilfsweise beantragt war, hätte sich hier nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf Angaben über die genossene Alkoholmenge stützen können. Die Beurteilung der Richtigkeit dieser Angaben war ohnehin dem Tatrichter vorbehalten. Das Schwurgericht hat im übrigen seine Überzeugung, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen war, auf deren situationsgerechtes Verhalten gestützt (UA S.23,24). Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2. Die Einzelangriffe, die gegen die Anwendung sachlichen Strafrechts erhoben werden, sind offensichtlich

unbegründet. -5.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil gegen beide Angeklagte in vollem Umfange nachgeprüft. Hierbei ist ein die Angeklagten beschwerender Mangel nicht zutage getreten.

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Horstkotte