Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 13.05.1992 – 5 StR 181/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 181/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen

. Karl-Heinz HE au: So.

dort geboren am m 1956, zur Zeit in Haft,

. Dieter DER aus Fo. geboren am CE 1255 in -ummmuENg,

wegen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am

13. Mai 1992 nach S 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hg und Dom wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 16. August 1991 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

“3.” Im Umfang’ der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Bezirksgericht zurückverwiesen.

Gründe§

1. Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen eines im August 1990 in Ef Desangenen Raubes unter Anwendung der SS 126, 128 StGB-DDR zu jeweils vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf den Angeklagten Hgg hat es unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche gebildet. Während der Schuldspruch wegen Raubes keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

N

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-05-13/5-str-181-92#rd_2

2. Die Angeklagten haben die Tat gegen 17.00 Uhr begangen (UA S. 7), nachdem sie zuvor mit einem Dritten Alkohol in erheblicher Menge getrunken hatten (UA S. 6). Eine Blutentnahme fand bei dem Angeklagten Hg un 19.00 Uhr, bei dem Angeklagten DB um 20.44 Uhr statt (UA S. 8). Zwischen der Tat und der Blutentnahme hatten die Angeklagten in einer Gaststätte noch Alkohol in unbestimmter Menge getrunken (UA S. 8). Zur "Blutentnahmezeit" betrug die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Heyn 1,7 0/oo und bei dem Angeklagten DIEB 1,1 0/oo (UA S. 8).

Der Tatrichter nimmt an, die Angeklagten seien bei ihrer Tat voll schuldfähig gewesen. Im Hinblick auf den Angeklagten HB begründet er das unter Berücksichtigung der genannten Blutalkoholkonzentration und des Nachtrunkes mit der "lückenlosen Schilderung des Handlungsablaufs" durch diesen Angeklagten und mit folgendem Argument: Der Angeklagte habe nicht Alkohol, sondern Geld und Zigaretten weggenommen; daraus folge, daß seine Trunksucht ohne Einfluß auf den Tatentschluß geblieben sei (UA S. 9). Was den Angeklagten DW angeht, so verneint das Bezirksgericht eine Verminderung der Schuldfähigkeit "aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, seines tatbezogenen Verhaltens und der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 0/00" (UA S. 9).

3. Die Urteilsausführungen gestatten dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit das sachliche Recht zutreffend angewendet hat.

a) Sie lassen nicht erkennen, welche Blutalkoholkonzentration der Tatrichter für die Tatzeit zugrunde gelegt hat, insbesondere ob er die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Rückrechnung (stündlicher Abbauwert von 0,2 0/oo zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 0/00; vgl. BGHSt NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 20 BAK 5) beachtet hat. Ein Nachtrunk kann zwar die Bedeutung der Blutalkoholkonzentration, wie sie sich zur Entnahmezeit darstellt, relativieren. Die Urteilsgründe geben jedoch keine Auskunft darüber, welchen Einfluß der Nachtrunk auf die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration gehabt hat.

b) Erhaltene Erinnerungsfähigkeit spricht nicht ohne weiteres gegen die Annahme, daß Alkohol die Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert hat. Desweiteren weisen die Urteilsgründe nicht aus, daß der Tatrichter in ausreichender Weise die Frage geprüft hat, ob die bei dem Angeklagten Hgg ersichtlich seit vielen Jahren bestehende "krankheitswertige Alkoholabhängigkeit in Form eines Gamma-Alkoholismus" (UA S. 3) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit gehabt hat; daß bei ihm ein Persönlichkeitsabbau "nicht nachweisbar" ist (UA S. 3), besagt nicht, daß er ausgeschlossen werden kann. Daß dieser Angeklagte Geld und nicht Alkohol mitgenommen hat, sagt nichts darüber aus, in welchem Maße seine Hemmungsfähigkeit durch vorangegangenen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen ist.

c) Wenn der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben oder nicht auszuschließen ist, so wird er zu prüfen haben, ob die Strafe zu mildern ist und ob dies insbesondere durch Anwen-

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dung des S 250 Abs. 2 StGB zu geschehen hat. Im letzteren Fall ist er durch die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raubes nicht an der Anwendung der im Sinne des

S 2 Abs. 3 StGB milderen Strafvorschrift des § 250

Abs. 2 StGB gehindert.

4. Der Tatrichter wird bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit zur Prüfung der Frage haben, ob und in welchem Maße die früheren Bestrafungen der Angeklagten in der DDR geeignet sind, die Schuld zu erhöhen (BGHSt 38, 71 = NStZ 1992, 33). Insbesondere bei dem Angeklagten DEM ist die Höhe der früher verhängten Strafen ersichtlich von Strafvorschriften bestimmt worden, die nicht mehr gelten. Es liegt nicht fern, daß die langjährige Verbüßung von Freiheitsstrafen in der DDR beide Angeklagten unangemessen belastet und ihre Resozialisierung beeinträchtigt hat.

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