Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 06.05.1992 – 3 StR 149/92

3. Strafsenat

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42 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 149/92

vom

6. Mai 1992 in der Strafsache

gegen

Frank Otto von TER aus NP, dort geboren an @ EEE 1949,

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

48

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1992 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, $S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Sie war hier insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der um Arbeit bemühten Nebenklägerin inzwischen geändert haben können.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin entstan-

dene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Zudem begehrt die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten. Diese hat aber nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Bei der gegebenen Sachlage ist es der Nebenklägerin möglich und zumutbar, ihre Interessen im Revisionsverfahren selbst wahrzunehmen (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPo).

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