Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 04.05.1992 – 4 StR 179/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N 38
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 179/92 BESCHLUSS
vom 4. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Steffen L EB aus HE. dort geboren am
U BEIER
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Mai 1992 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts Halle vom 17. Februar 1992, durch den seine Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts als unzulässig verworfen worden ist, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Bezirksgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die Revision nicht begründet hat.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach SS 44 ff StPO hat der Angeklagte nicht gestellt. Mangels näherer Begründung seines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO
kann dieser auch nicht in einen Wiedereinsetzungsamtrag umgedeutet werden. Daher kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf