Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.04.1992 – 5 StR 145/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen

Mario TEE aus Schü.

dort geboren am N 1963, wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1991 wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:

1. Die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von

Art. 6 MRK und Art. 97 GG ist für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der SS 12, 22 und S 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG ausreichend gewährleistet.

2. Dafür, daß die von der Revision vorgetragene Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe beim Landgericht Berlin nicht zur Heranbildung und Erprobung des Nachwuchses für die künftige Besetzung von Planstellen (vgl. LR - K. Schäfer StPO 24. Aufl. $S 59 GVG Rdn. 7) erfolgte, spricht nichts.

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