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BGH Urteil vom 28.04.1992 – 1 StR 102/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

28. April 1992 in der Strafsache

gegen

Manfred P EB aus «iin. dort geboren am GE 13:6.

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @B in der Verhandlung,

Richter am Landgericht 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 31. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, führt zur Aufhebung des Urteils; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

1. a) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte Widersprüche in der Aussage der als Zeugin vernommenen Geschädigten Bianca | durch deren weitere Einvernahme aufklä-

ren müssen, läuft darauf hinaus, der Tatrichter habe ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Eine solche Beanstandung wäre nur statthaft, wenn sich aus dem Urteil ergeben würde, der Tatrichter habe bestimmte Vorhalte, die sich aufdrängten, unterlassen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Das ist hier nicht der Fall.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen weiteren Aufklärungsmangel darin sieht, daß das Landgericht die Ehefrau und die Tochter Jasmin des Angeklagten nicht vernommen hat, entspricht die Rüge schon nicht den Anforderungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision bestimmte Beweistatsachen, die sich bei Vernehmung der Zeuginnen ergeben hätten, nicht mitteilt.

b) Gleichfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht zur alkoholisch bedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen gehört hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten für sämtliche Einzelfälle der beiden fortgesetzten Taten die Voraussetzungen des § 21 StGB zugebilligt. Demgegenüber meint die Revision, die vermißte Beweiserhebung hätte zumindest bei einem Teil der Taten zur Feststellung der alkoholbedingten Voraussetzungen des § 20 StGB geführt.

Da das Landgericht zu keinem der - schon mit einer Ausnahme datumsmäßig nicht festzustellenden - Tattage den vom Angeklagten jeweils getrunkenen Alkohol genau feststellen konnte, erscheint zweifelhaft, ob ein Sachverständiger ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten gefunden

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hätte. Doch kann diese Frage offen bleiben, weil das Urteil insoweit aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand ha-

ben kann.

2. Gegen die Annahme nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagte in allen Einzelfällen bestehen aus sachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.

Dem Angeklagten wird angelastet, im Falle II 1 innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten mindestens hundertmal, im Falle II 2 innerhalb eines Monats dreimal sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen zu haben. Die einzelnen Tattage waren mit einer Ausnahme ebensowenig feststellbar wie der jeweilige Alkoholkonsum. Insofern steht nur fest, daß der Angeklagte in dieser Zeit abwechselnd in Spät-, Früh- oder Nachtschicht arbeitete und während der Arbeit zwei bis drei Flaschen Bier, während der übrigen Zeit etwa eine Flasche Bier in einer guten Stunde trank. Zum Trinkverhalten an arbeitsfreien Tagen verhält sich das Urteil nicht; ob insoweit von den Angaben des Angeklagten zu früheren Jahren ausgegangen wurde, wonach er täglich zehn bis zwölf Flaschen, an manchen Tagen auch nur sechs bis sieben Flaschen Bier trank, bleibt offen.

Bei diesen Feststellungen ist die Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht in allen Fällen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zwar läßt sich daraus entnehmen, daß der Angeklagte nicht an allen Tagen, an denen er sich an seiner Tochter verging, schuldunfähig war. Das behauptet auch die Revision nicht.

Andererseits reichen die Darlegungen des Urteils zu dieser Frage teilweise nicht aus. Geht man - was nach dem Urteil jedenfalls nicht auszuschließen ist - davon aus, daß der Angeklagte an einzelnen Tattagen zehn bis zwölf Flaschen Bier getrunken hatte, hätte es für diese Tage einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration bedurft; denn bei einer derartigen Menge Bier wäre eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 o/oo je nach dem Körpergewicht des Angeklagten und dem anzunehmenden Reduktionsfaktor nicht von vornherein auszuschließen gewesen. Weiter hätten sich dafür, ob ein Zustand der Schuldunfähigkeit an einzelnen Tattagen vorlag, Anhaltspunkte aus dem jeweiligen Zustand und dem Verhalten des Angeklagten ergeben können; auch dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es genügt nicht allein der Hinweis, ein Anlaß zu der Annahme, daß der Angeklagte zu einem der jeweiligen Zeitpunkte nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach seiner Einsicht zu handeln, habe nicht bestanden (UA S. 8). Darlegungen, wie die Geschädigte den jeweiligen Zustand ihres Vaters bei den Taten geschildert hat, fehlen.

Der aufgezeigte Mangel betrifft nur die Schuldfähigkeit des Angeklagten; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können daher bestehen bleiben.

In der neuen Verhandlung wird Anlaß bestehen, sich mit der Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach S 64 StGB auseinanderzusetzen.

Gribbohm Ulsamer Maul

RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Brüning Gribbohm