Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 23.04.1992 – 1 StR 150/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 150/92 BESCHLUSS

vom 23. April 1992

in der Strafsache gegen

Günter Kb aus Ag. geboren an ge 1951

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 28. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht neben S§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Unrecht auch Nr. 2 dem Schuldspruch zugrundegelegt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1992 - 1 StR 172/92, den Mittäter betreffend) und dies strafschärfend gewertet. Das hat sich hier jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, da bei Anwendung des richtigen Strafrahmens (S 250 Abs. 2 StGB) als Einzelstrafe nur die Mindeststrafe von einem Jahr verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Granderath Brüning Wahl