Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 15.04.1992 – 5 StR 134/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. April 1992 in der Strafsache gegen
Georg ME aus st euii. geboren am ER 1937 in ru,
wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 1991
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe der Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuch-
ter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
b) im Ausspruch über die im Fall II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen falscher Verdächtigung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im üb-
rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. März 1992 zutreffend ausgeführt hat, stehen die zum Nachteil der Eheleute TEE Desangenen Taten
(Fall II 5 der Urteilsgründe) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zueinander in Realkonkurrenz, sondern stellen sich aufgrund der engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge objektiv und subjektiv als natürliche Handlungseinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; BGHR StGB vor S 1 nHE Entschluß, einheitlicher 1, 2, 4, 5).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hätte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung im Fall II 5 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen (Körperverletzung zum Nachteil Jutta TM: drei Monate Freiheitsstrafe, Körperverletzung und versuchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil Cord TB: fünf Monate und acht Monate Freiheitsstrafe) sowie der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß diese von der Höhe der Einsatzstrafe (acht Monate) beeinflußt worden sind.
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