Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 09.04.1992 – 1 StR 158/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
9, April 1992 in der Strafsache
gegen
Richard Herbert ven TOWEEB aus rGGEEEED, geboren am EREEEED 1959 in we,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
13. November 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 11 (Geschädigter: Wolfgang S um ) des Betrugs schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird S 246 Abs. 1 StGB gestrichen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge
erhebt,
führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs
im Fall 11 der Urteilsgründe.
1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen schwindelte der Angeklagte dem Geschädigten vor, er wolle die Schulden zurückzahlen und benötige hierzu seine - des Geschädigten - Geldautomatenkarte. Dieser glaubte dies und händigte sie ihm aus. Vorgefaßter Absicht gemäß zahlte der Angeklagte nicht seine Schulden zurück, sondern hob mit Hilfe der Karte, deren Codezahl er auf einem beigefügten Zettel abgelesen hatte, am Geldautomaten der Volksbank si insgesamt 2.000 DM ab. Dieses Geld verbrauchte er für sich.
Durch dieses Vorgehen hat der Angeklagte den Tatbestand des Betrugs (S 263 Abs. 1 StGB) verwirklicht (vgl. dazu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 263 a Rdn. 19 aE). Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung - oder wegen Computerbetrugs im Sinne des 5 263 a StGB - ist deshalb kein Raum mehr.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits die gerichtlich zugelassene Anklage auch in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als Betrug wertete.
Auf den Strafausspruch - für diese Tat wurde eine Einzelstrafe von zwei Monaten verhängt - hat die Schuldspruchänderung keinen Einfluß.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Wahl