Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 09.04.1992 – 1 StR 152/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

9. April 1992

in der Strafsache

gegen

Wolf-Dieter L gm „aus ME seboren am EEE 155: ın ve@B.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

07

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. April 1992 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 13. November 1991

a) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision. wird verworfen,

Gründe§

Das Bezirksgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend von schwerer räuberischer Erpressung nach S$S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen. Da S$S 250 StGB eine echte Qualifikation darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 250 Rdn. 1), muß das in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen.

Die Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, der Strafausspruch hat jedoch keinen Be-

stand.

Weil Ausfallerscheinungen und Alkoholeinfluß von den Zeugen nicht festgestellt wurden, ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe bei Tatbegehung um 19.30 Uhr nicht erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden. Dem widerspricht die "als wahr unterstellte Bekundung des Angeklagten", er habe in einer Zeit von vier Stunden im Laufe des Nachmittags fünf Liter Bier getrunken.

Der Tatrichter ist zwar nicht gezwungen, anderweitig nicht belegte Behauptungen eines Angeklagten zur Trinkmenge als unwiderlegbar zu übernehmen, wenn dessen Erscheinungsbild dem widerspricht. Glaubt er aber, solche Angaben nicht widerlegen zu können, so muß er zugunsten des Angeklagten von ihnen ausgehen und die sich daraus ergebenden Folgen bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Nachdem eine Blutprobe nicht entnommen worden war, konnte und mußte der Tatrichter anhand der von ihm zugrunde gelegten Trinkmenge die maximale Blutalkoholkonzentration errechnen. Bei Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände

- Alkoholmenge in Gramm (hier fünf Liter Bier = normalerweise ca. 200 g Alkohol), bei Abzug eines Resorptionsdefizits von (hier zu Gunsten des Angeklagten nur) 10 %, dividiert durch das reduzierte Körpergewicht um (im Falle normaler Statur) den Faktor 0,7 (also z.B.

80 kg x 0,7 = 56 kg), abzüglich eines Alkoholabbaus von

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0,1 %o pro Stunde zwischen Trinkbeginn und Tatentsschluß (vgl. im einzelnen zur sog. Widmark-Formel BGHR StGB § 21

Blutalkoholkonzentration 12)

konnte sich hier eine BAK von erheblich über 2 %o (bis etwa 2,8 %0) ergeben. Dann aber lag die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe und wäre deshalb unter Berücksichtigung der BAK anhand der äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung

des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH NStZ 1982, 321; BGHR aa0 Blutalkoholkonzentration 13).

376; 1987,

Ulsamer Granderath

Maul

Brüning Wahl