Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.04.1992 – 5 StR 120/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. April 1992 in der Strafsache
gegen
Mahmut AN aus RE.
geboren am 1954 in rg (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Y x
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag, am
7. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Dezember 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ($S 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG, SS 27, 52 StGB) schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach Feststellung des Landgerichts übernahm der Angeklagte den Transport von etwa 250 Gramm zum Handel bestimmten Heroingemisches, das in drei Beuteln unter der Kleidung an seinem Körper festgebunden wurde, für einen Landsmann, dem er gefällig sein wollte. Zwar wollte er sich von seinem Auftraggeber nicht sofort in Geld entlohnen lassen, durfte sich aber "dessen Hilfe und Wohlwollen, welcher Art auch immer, als Gegenleistung sicher sein" (UA S. 8).
Für eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fehlt es dabei an der konkreten Feststellung von Umständen, die seinen hierfür erforderlichen Eigennutz näher bestimmen (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6 und 21; Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 124). Die Feststellungen ergeben jedoch, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben hiermit schuldig ist (vgl. BGHR BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1 mwN; Körner aa0. Rdn. 572 f£f., 607). Der Senat kann den Schuldspruch ändern, ohne durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert zu sein, da der Angeklagte bereits wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt war und sich im übrigen auch angesichts seiner Einlassung gegen den jetzt erkannten Schuldspruch nicht anders hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts des identischen Strafrahmens und der vom Landgericht herangezogenen Strafzumessungserwägungen - erschwerend ist bei Strafrahmenwahl und konkreter Straf-
zumessung allein die erhebliche Menge des transportierten Rauschgifts gewertet worden (UA S. 8/9) - schließt der Senat aus, daß der Angeklagte aufgrund des geänderten Schuldspruchs milder bestraft worden wäre.
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