Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.04.1992 – 4 StR 122/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. April 1992 in der Strafsache
gegen
Thomas FEED zus HB. sort geboren am GERD 1959. zur zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sein Opfer erwürgt oder erdrosselt; er hat ihm ferner durch heftige Schläge ins Gesicht einen Nasenbeinbruch zugefügt und außerdem mit einem spitzen Gegenstand achtundvierzig Mal auf die Frau eingestochen, wobei besonders viele Stiche in den Bereich der Brüste und des Schamhügels erfolgten. Weil die Stichverletzungen nur wenig geblutet haben, obwohl sie "tief eindrangen", ist das Landgericht "zu Gunsten des Angeklagten" davon ausgegangen, "daß Gitta St.
GEB pvereits tot war, als er so oft auf sie einstach" (UA 11).
Dies läßt besorgen, daß das Landgericht gegen den Zweifelssatz verstoßen hat. Wenn der Angeklagte nämlich gegen sein noch lebendes Opfer eine derartige Anzahl von Stichen geführt haben sollte, so würde dies die Vermutung nahelegen, daß er sich bei der Tat in einem Affektzustand befand, der - insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner hohen alkoholischen Beeinflussung, auf Grund derer ihm das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat - zur Aufhebung seiner Schuldfähigkeit geführt haben kann. Aber selbst wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Stiche seien erst nach dem durch Erwürgen oder Erdrosseln erfolgten Tod des Opfers gesetzt worden, hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob dies nicht auf einen noch nicht abgeklungenen Affekt bei der Tat hindeutete.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei "ausgerastet"; er habe an die Tat keine Erinnerung, vielmehr setze seine Erinnerung "erst wieder ein, als er gesehen habe, daß sie da auf dem Bett gelegen habe. Alles sei voller Blut gewesen" (UA 10). Das Schwurgericht äußert sich in den Urteilsgründen nicht dazu, ob es diese vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke für glaubhaft ansieht oder nicht. Sollte bei dem Angeklagten tatsächlich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens eine Erinnerungslücke bestehen, würde dies ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung darstellen (BGHR StGB S 20 Affekt 2 und Bewußtseinsstörung 3 und 4). Vor allem aber legt die Viel-
zahl der Stiche nahe, daß sich hierin eine Affektentladung manifestierte (BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3).
In die Prüfung, ob ein Affekt bei dem Angeklagten vorlag, dessen Intensität eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung rechtfertigte, ist ferner einzubeziehen, daß der Angeklagte zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte bei einer Tatzeit um 1.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 %0, bei einer Tatzeit um 2.00 Uhr von 2,30 %0 hatte. Ob diese Berechnung zutreffend ist, ist für den Senat nicht eindeutig feststellbar, weil die Strafkammer nicht mitteilt, von welchem Alkoholgehalt der Sachverständige bei den einzelnen vom Angeklagten aufgenommenen Getränken ausgegangen ist. Das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung in der von der Strafkammer angenommenen Höhe (die durch die Aussage der zeugin TEE nicht relativiert wird, ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte nach deren Beobachtungen noch eine halbe Flasche Sekt getrunken hat) mit einem Affektzustand kann zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 mit weit. Nachw.).
Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei - unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist - neben einer auf einen bestimmten Tatzeitpunkt genauer zu berechnenden Blutalkoholkonzentration zur Feststellung, ob und in welcher Intensität ein Affektzustand vorgelegen hat, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Er-
scheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (BGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 3 und 4; Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S.
201, 208 £).
Salger Meyer-Goßner Steindorf£f Nehm Tolksdorf