Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.04.1992 – 5 StR 111/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 111/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. April 1992 in der Strafsache
gegen
Mario 7 En zu: Do, geboren am EEE 1966 in zo,
zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Novem-
ber 1991 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges sowie wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten und noch nicht vollstreckten Geldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und außerdem wegen Betruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fortgesetztem Gebrauch eines PKW ohne Versicherungsschutz zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.
Dazu führt der Generalbundesanwalt aus:
"Das Landgericht meint im Rahmen der Erörterung zu § 56 Abs. 2 StGB, "bereits seine (des Angeklagten) Einlassung in der Hauptverhandlung (lasse) eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Straftaten vermissen' (UA
S. 14). Das steht indessen nicht in Einklang mit der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten (UA S. 11). Danach war der Angeklagte nicht nur geständig, hat vielmehr auch zum Tatmotiv Schuldeinsicht gezeigt und erklärt, 'er wolle in Zukunft arbeiten und seine Schulden abtragen'. Diesen Erklärungen des Angeklagten läßt sich mit den Erwägungen des Landgerichts nur begegnen, wenn es ihnen die Ehrlichkeit abgesprochen, sie nur als prozeßtaktisches Verhalten beurteilt hätte. Das hat es jedoch - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit - nicht getan. Daß davon auch schon die Höhe der Strafen beeinflußt ist,
BZ
läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen."
Dem tritt der Senat bei.
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