Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.03.1992 – 5 StR 515/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Ele 5_StR 515/91 m (alt: 5 StR 85/91)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. März 1992

in der Strafsache gegen

Volker KO aus SO geboren am B 1943 in wi (Österreich),

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1992 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Braunschweig hatte die Revision des Angeklagten gegen sein am 6. Juni 1991 verkündetes Urteil durch Beschluß vom 20. August 1991 gemäß § 346

Abs. 1 StPO verworfen, da innerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsbegründung eingegangen war. Dieser Beschluß ist vom Senat aufgehoben worden, weil eine wirksame Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen war. Der Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin am

6. November 1991 die erneute Urteilszustellung an den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt St und die wahlverteidigerin Rechtsanwältin EEE ancsoränet. während die Zustellung an Rechtsanwalt StR am 8. November 1991 erfolgt ist, hat Rechtsanwältin c EEE - le im Antragsschreiben vom 8. Januar 1992 mitgeteilt, ihr sei das Urteil nicht zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis liegt nicht vor. Die Akten waren dieser Verteidigerin jedoch auf ihr Ersuchen aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 6. November 1991 zur Einsicht übersandt worden.

N

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-25/5-str-515-91#rd_4

Der Antrag des Angeklagten gemäß S 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision nunmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil innerhalb der in

Ss 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist von einem Monat keine Revisionsbegründung eingegangen ist. Die Revisionsbegründungsfrist ist durch die Urteilszustellung an Rechtsanwalt Staats in Lauf gesetzt worden. Wie der Bundesgerichtsho£f in der Entscheidung BGHSt 22, 221, 222 ausgesprochen hat, genügt die Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger, und zwar selbst wenn der Vorsitzende auch die Zustellung an einen weiteren Verteidiger angeordnet hatte, diese Anordnung aber nicht ausgeführt worden war (vgl. BGHSt 34, 371, ausführlicher abgedruckt in BGHR StPO § 37 Abs. 2 Mehrfachverteidigung 1; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision im Strafverfahren, 3. Aufl. Rdn. 224).

Dem Angeklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Ein Wiedereinsetzungsamtrag wäre schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen 8 45

Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist. Späte-

stens seit der jeweils am 10. März 1992 erfolgten Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu verwerfen, an beide Verteidiger und den Angeklagten war diesen bekannt, daß ei-

ne wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Staats erfolgt war.

Laufhütte Harms Schäfer Basdorf Nack