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BGH Urteil vom 25.03.1992 – 3 StR 519/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IF BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

vom

25. März 1992 in der Strafsache

gegen

1. Klaus H su , aus SCH, geboren am GEB 1967 in Le,

2. Andreas H mm ,» aus Werlte, geboren am @. EEE 19:3 in LU Kreis An

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Bw, vu»

als Verteidiger des Angeklagten Klaus HE ,

Rechtsanwalt Dr. ED, -guuum>

als Verteidiger des Angeklagten Andreas He,

Rechtsanwältin >. „guuiiiiiuunn>

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 1991 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Andreas HiiE> wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten Klaus Hs hat es - unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen - wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, gefährlicher Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagter, mit denen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, haben keinen Erfolg.

1. Das Opfer der zwischen 1983 und 1990 begangenen Taten beider Angeklagter ist die 1970 geborene Zeugin Andrea HGB , Sie die Tochter des Angeklagten Andreas HE @&B und die Schwester des Angeklagten Klaus H> ist. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten beruhen im wesentlichen auf den Bekundungen der Geschädigten. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht deren Glaubwürdigkeit einer eingehenden Prüfung unterzogen, die "Qualitätsmerkmale" der Aussage im einzelnen festgestellt (UA S. 67 - 75) und eine große Zahl von Zeugen, darüber hinaus Sachverständige gehört.

Beide Angeklagte beanstanden mit der Aufklärungsrüge, daß zu einem die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin betreffenden nicht verfahrensgegenständlichen Vorgang ein Zeuge nicht vernommen worden ist. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin (UA .S. 31 ff.) mit den Bekundungen einer Reihe von Zeugen aus dem Familienverband auseinandergesetzt, die von schlechten Eigenschaften der Geschädigten berichtet haben, so deren Mutter, daß "Andrea ständig gelogen habe" (UA S. 37). Die in diesem Zusammenhang vernommene Zeugin Marianne PB hat bekundet, Andrea habe 1988 einmal behauptet, der Ehemann der Zeugin habe mit ihr schlafen wollen, wenn nicht so, dann für Geld. Ihr Ehemann habe auf Nachfrage erklärt, das sei gelogen. Andrea habe sich später entschuldigt. Die Zeugin Andrea I] ist bei ihrer Darstellung geblieben und hat erklärt, sich nicht entschuldigt zu haben. Die Kammer würdigt die sich widersprechenden Aussagen der beiden Zeuginnen dahin, es lasse sich nicht feststellen, daß die Zeugin Andrea

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] eine falsche Behauptung aufgestellt hat, die Angaben der Zeugin P@@B zur angeblichen Entschuldigung könnten "keine besondere Glaubwürdigkeit beanspruchen ... eine erfundene Lügengeschichte in bezug auf einen sexuellen Annäherungsversuch durch ein Mitglied der Familie Pg@ (sei) nicht nachgewiesen" (UA S. 37).

Nach Auffassung der Revisionen und des Generalbundesanwalts hätte das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht ausschließbar anders beurteilt, wenn es den Ehemann der Zeugin Marianne rB in der Hauptverhandlung vernommen und dieser bekundet hätte, daß er das bezeichnete Ansinnen nicht an Andrea gerichtet habe.

Der Jugendkammer brauchte sich eine - von den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht beantragte - Vernehmung des Ehemannes der Zeugin P@@® nicht aufzudrängen. Sie ist ihrer Verpflichtung zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin umfassend nachgekommen.

Sie hat die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea nn und die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen einer kritischen und gründlichen, sich über knapp 50 Seiten des Urteils erstreckenden Überprüfung unterzogen und zur Unterstützung der Bewertung ihrer Zeugenaussagen in der 26tägigen Hauptverhandlung ein psychologisches Gutachten eingeholt, welches die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht und welchem die Kammer unter Berücksichtigung des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme folgt. Ausführlich hat sich das Landgericht unter sachverständiger Beratung weiterer Gutachter und sachverständiger Zeugen, unter anderem auch durch

Hinzuziehung eines Kinder- und Jugendpsychiaters mit der Persönlichkeit der Zeugin und ihren Verhaltensauffälligkeiten, ihrer Entwicklung, der für sie bestehenden familiären Konfliktsituation, ihrer Motivlage und der Entstehungsgeschichte ihrer Bekundungen, sowie mit ihren Aussagen zu den einzelnen Taten aber auch zu Vorkommnissen, die nicht im Kernbereich lagen, befaßt. Sie ist im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung zahlreichen Einzelfragen nachgegangen, die Aufschluß über ihre Glaubwürdigkeit hätten geben können. In diesem Zusammenhang sind auch ihre Lehrer, Ausbilder, Erzieher, Kollegen und ihr ehemaliger Freund sowie weitere Zeugen vernommen worden. Deren Bekundungen haben die Aussage der Zeugin Andrea Hieronymus in vielen Einzelpunkten bestätigt. In ihrer Gesamtheit standen sie ihrer Glaubwürdigkeit in keinem Fall entgegen.

Die Kammer hat in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise im einzelnen dargelegt, warum sie den Angeklagten und den Entlastungszeugen, die aus den miteinander verwandten Familien HOEEEEED und PB stammen, keinen Glauben geschenkt hat. Sie hat zudem die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß einige dieser Zeugen bewußt ein Komplott geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen haben, um die Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu dokumentieren.

Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gedrängt, noch einen weiteren Zeugen aus dem Familienverband, dessen Vernehmung aus welchen Gründen auch immer gerade nicht beantragt worden war, zu der unter vielen Aspekten eingehend geprüften Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu hören, um diesen zu fragen, ob er vor einigen Jahren eine - im Falle

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der Bestätigung ihn belastende - bestimmte Äußerung gemacht habe. Das gilt um so mehr, als dessen Ehefrau, die Zeugin P@B, erklärt hatte, sie könne "über den Wahrheitsgehalt des vVorfalls zwischen ihrem Ehemann und Andrea nichts sagen" (UA Ss. 37).

2. Die Revisionen rügen eine lückenhafte Beweiswürdigung. Der Angeklagte Andreas HÜEEEED sei von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen worden, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Freispruch erfolgt sei.

Das ist unrichtig. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem weiteren Vorfall freigesprochen, weil er sich nach der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen ließ (UA S. 16, 79). Für die Vermutungen der Revisionen, entweder habe die Zeugin ihren Vorwurf widerrufen oder das Landgericht habe ihr insoweit nicht geglaubt, fehlt jeder Anhalt. Aus der eingehenden Beweiswürdigung ergibt sich, daß das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme die in der Anklage lediglich geschätzte Anzahl gleichartiger unter ähnlichen Umständen begangenen Taten nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nicht in der von der Staatsanwaltschaft angenommenen zahl feststellen konnte.

3. Auch eine weitere ähnliche Rüge hat keinen Erfolg.

Neben den drei festgestellten Taten des Angeklagten An-Areas HB und dem unter 2. erwähnten Vorwurf ist in der Hauptverhandlung ein weiterer Fall (Vergewaltigung in einem Lkw auf der Rückfahrt von einem Schrotthändler; UA

Ss. 15) zutage getreten, der nicht in der Anklageschrift erfaßt und von dem der Angeklagte demzufolge auch nicht freizusprechen war (UA S. 79), dem allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea HD zukam (UA S. 15. 16).

Entgegen den in den Revisionen geäußerten Auffassungen befaßt sich das Urteil mit dem Umstand, daß die Zeugin diesen Vorfall nicht schon bei ihrer Exploration durch den Sachverständigen erwähnt hat, und ob dies Anlaß zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten geben konnte. Danach folgt aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der Zeugin, daß diese zunächst ausdrücklich nicht zur Anzeige und Mitwirkung am Strafverfahren bereit war. Auch in der Schilderung der Einzelheiten war die Zeugin sehr zurückhaltend. So hatte sie im Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen sehr viel weniger Details angegeben als in der Hauptverhandlung, so daß der Sachverständige im schriftlichen Gutachten manche Fragen vorsichtiger beurteilt hat, die er nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eindeutiger im Sinne der Glaubhaftigkeit der Aussage bejahen konnte. Diese würdigung des Aussageverhaltens ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Rüge, das Landgericht habe durch eine in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme, die später in deren Anwesenheit nicht wiederholt worden sei, gegen $S 338 Nr. 5, 230 Abs. 1, 247 StPO verstoßen, ist nicht in zulässiger Weise erhoben (S 344 Abs. 2 StPO).

IF

Die Revisionen tragen vor: "Während der Vernehmung der Zeugin Andrea I] legte diese mehrere von ihr bzw. nach ihren Angaben durch Mitarbeiter des Mädchenheins ... angefertigte Wohnungsskizzen vor. ... Diese Wohnungsskizzen wurden in Augenschein genommen". Nach Wiederzulassung der Angeklagten und deren Unterrichtung über die Aussagen seien die Wohnungsskizzen "nicht erneut in Augenschein genommen", sondern "den Angeklagten lediglich gezeigt" worden. Den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zu diesen Vorgängen teilt die Revision nicht mit.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift legte die Zeugin "eine Skizze vor, die in Augenschein genommen und von ihr erläutert wurde. Die von der Zeugin weiter angefertigten Wohnungsskizzen wurden ebenfalls in Augenschein genommen und von ihr erläutert" (Prot. Bd. I S. 55). In der Anlage zum Protokoll befindet sich eine ersichtlich freihändig gezeichnete Skizze, in der unmaßstäblich die Lage der Räumlichkeiten einer Wohnung dargestellt ist (Prot. Bd. II S. 11).

Diese Umstände, insbesondere, daß die Zeugin die Pläne erläutert hat und daß lediglich eine Skizze als Anlage zum Protokoll genommen wurde sowie deren Inhalt, verschweigt die Revision. Ohne dieses Vorbringen kann der Senat aber nicht prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil auch denkbar ist, daß die Skizzen nur als Vernehmungsbehelf dienten und nicht ein in Augenschein zu nehmendes Beweismittel waren (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 86 Rdn. 8). Denn die Vernehmung der Zeugin, die in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit als unterdurchschnittlich und in ihrem sprachlichen Ausdrucksvermögen als nur schwach ausgebildet bezeich-

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net wird (UA S. 31), hat sich nach den Urteilsfeststellungen schwierig gestaltet. Sie wurde in verschiedenen Wohnungen vergewaltigt. Nach dem auslegungsfähigen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kommt in Betracht, daß die (sämtlich?) von der Zeugin erstellten Skizzen zur Veranschaulichung ihrer Aussage bei der Darstellung der Örtlichkeiten dienten (vgl. BGHSt 18, 51, 54).

Der Ausschluß der Öffentlichkeit bezog sich ersichtlich nicht nur auf die Dauer der Vernehmung der Zeugin, sondern auch auf die Unterrichtung der Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Aussage und die Stellungnahme hierzu.

5, Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es eine durch Beschluß angeordnete Einholung eines "Obergutachtens" zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea HEEEEMB unterlassen habe.

Nachdem das Landgericht zwei auf das Einholen von medizinisch-psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit gerichtete Beweisamträge

. abgelehnt hatte, beantragte die Verteidigung am 21. Mai 1991 abermals das Einholen eines psychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Das Gericht beschloß am 21. Mai 1991, ein "Obergutachten" einzuholen. Am nächsten Tag wurden zu den von der Verteidigung geltend gemachten widersprüchen und zur Frage der Phantasieprüfung erneut Professor Trennheuser als psychologischer Gutachter sowie ein weiterer Arzt gehört. Daraufhin lehnte das Landgericht am 27. Mai 1991, dem übernächsten Sitzungstag - ersichtlich in

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Abänderung seines Beschlusses vom 21. Mai 1991 -, den Beweisamtrag mit eingehender Begründung und Auseinandersetzung mit dem Gegenvorbringen ab.

Bei diesem Verfahrensgang drängte sich das Einholen eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens nicht auf. Das gilt um so mehr, als - wie die Revisionen selbst vortragen - in der Hauptverhandlung insgesamt fünf Ärzte, Psychologen und Psychiater einschließlich eines Kinder- und Jugendpsychiaters vernommen worden sind. Auch mußte die Strafkammer den zuvor gefaßten Beschluß, ein "Obergutachten" einzuholen, nicht ausdrücklich aufheben, da die Prozeßbeteiligten keinen Zweifel daran haben konnten, daß die Beweiserhebung nicht mehr erfolgen sollte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 774 m.w.Nachw.).

6. Die Revision des Angeklagten Klaus HB rüst die Verletzung des § 265 StPO, weil der Angeklagte ohne rechtlichen Hinweis als Alleintäter verurteilt worden sei, obwohl ihm nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage eine "teilweise gemeinschaftlich" begangene räuberische Erpressung zur Last gelegt worden war. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem unterbliebenen Hinweis.

wie die Revision zutreffend vorträgt, ergibt sich weder aus dem Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ein Anhalt für einen irgendwie gearteten Tatbeitrag des Mittäters, der die unspezifizierte Angabe "teilweise gemeinschaftlich ... mit seinem gesondert verfolgten

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Bruder Detlef" hätte ausfüllen können. Es werden lediglich

- nur im Eigeninteresse begangene - Tathandlungen des Angeklagten beschrieben. Dem entsprechen die Urteilsfeststellungen (UA S. 21), nach denen die Zeugin ferner u.a. ihrem Bruder Detlef Geld freiwillig gegeben und später von diesem zurückerhalten hat (UA S. 21 £.). Auf welchen Umständen das von der Anklage angenommene "teilweise gemeinschaftliche" Handeln zurückzuführen sein könnte, wird nirgends deutlich. Auch aus dem Revisionsvorbringen wird nicht erkennbar, worin ein Tatbeitrag von Detlef HMEEB an der dem Angeklagten Klaus HOEMEEEED vorgeworfenen Straftat gelegen haben könnte, und ob nach dem Gang der Hauptverhandlung überhaupt eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Betracht kam. Bei einer solchen Sachlage hätte die Revision - "in ausreichender Weise” (BGH, Beschluß vom

7. September 1977 - 3 StR 299/77) - vortragen müssen, warum der Angeklagte durch einen unterlassenen Hinweis nach S 265 StPO in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können (vgl. BGHR StPO S 265 I Hinweispflicht 2).

7. Auch die von beiden Revisionsführern erhobene Sachrüge hat bei der umfassenden Nachprüfung des Urteils einen

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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere brauchte das Landgericht nicht davon auszugehen, daß der vom Angeklagten Klaus HEEMB zur Entführung benutzte Pkw VW Jetta von der Zeugin falsch bezeichnet worden ist.

zschockelt Kutzer Blauth Miebach Richter am Bundesgerichtshof Winkler ist dienstunfähig erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. zschockelt