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BGH Urteil vom 25.03.1992 – 3 StR 51/92

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 _StR 51/92 URTEIL

vom 25. März 1992

in der Strafsache

gegen

Ulrich LE aus we. geboren an @. ib 1352 in U 7

wegen Vergewaltigung u.a.

33

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. März 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin BD. "gi

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

33

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Oktober 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist un- . begründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung begangener Freiheitsberaubung verurteilt ist.

Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte die Nebenklägerin, die damals der Prostitution nachging, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein vorher vereinbartes Entgelt in seine Wohnung. Tatsächlich hatte er von

Anfang an vor, den Lohn nicht zu entrichten und den Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen. Sogleich nach Betreten der Wohnung gegen 21.15 Uhr packte er sie, knebelte sie, fesselte sie an Händen und Füßen und verband ihr die Augen. Sodann verübte er an ihr sexuelle Handlungen und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Danach ließ er von ihr ab und unterhielt sich mit ihr. Nach einiger Zeit geriet er erneut in sexuelle Erregung, wiederholte sexuelle Handlungen und führte ein zweites Mal den Geschlechtsverkehr durch. Sodann löste er ihr die Augenbinde und ließ sie ohne Fußfesseln mit auf den Rücken gefesselten Händen zurück. Der Zeugin gelang es nach einigen Versuchen, die Handfesseln zu lösen und gegen 24.oo Uhr die Wohnung zu verlassen.

Die Freiheitsberaubung ist in Tateinheit mit den ande ren Delikten verwirklicht, weil sie einen über das Tatunrecht der §§ 177, 178 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt erlangt hat. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt zwar regelmäßig hinter dem der Vergewaltigung im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn die Freiheitsberaubung lediglich Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist, somit unmittelbar ihrer Durchführung dient. Anders liegt es, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGH GA 1975, 84; BGHR StGB S 177 I Konkurrenzen 6, 8; S 239 I Konkurrenzen 1). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hat die Fesselung weiter aufrechterhalten, als er nach dem ersten Geschlechtsverkehr von der Nebenklägerin abließ und sich nur noch mit ihr unterhielt. während dieser Zeitspanne war sie der Bewegungs-

freiheit beraubt, ohne daß dies unmittelbar der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung gedient hätte. Hinzu kommt, daß sie auch nach Beendigung des Tatgeschehens gefesselt in der Wohnung zurückgelassen wurde.

zschockelt Kutzer Blauth

Richter am Bundesgerichts- Richter am Bundesgerichtshof hof Dr. Miebach kann nicht Winkler ist wegen Erkrankung unterschreiben, weil er verhindert zu unterschreiben

urlaubsbedingt ortsabwesend

ist Zschockelt zschockelt