Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 24.03.1992 – 5 StR 64/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 24. März 1992 in der Strafsache gegen

Manfred Otto PB zus EEE. dort geboren am EN 15.3,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE als Verteidiger,

Justizangestellte >»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision gegen dieses Urteil die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Bestrafung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach S 237 StGB verneint hat, ist nicht tragfähig. Das angefochtene Urteil legt nahe, daß der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen durch List entführt hat, indem er ihr bei Antritt der Fahrt zur Werkstatt die von ihm verfolgten sexuellen Absichten verschwiegen hat (vgl. BGHSt 32, 267). Daß der Täter bei der Entführung des Opfers noch

dessen späteres Einverständnis mit Sexualhandlungen erhofft, läßt entgegen der Auffassung des Landgerichts den subjektiven Tatbestand des 5 237 StGB nicht entfallen (vgl. BGHSt 29, 233, 238 £.).

Hingegen hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei nicht der Vergewaltigung für schuldig befunden. Das bloße Ausnutzen einer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen unterliegt dem Schutzbereich des

s 237 StGB. In einer solchen Situation des Opfers sind Zwar an eine Gewaltausübung oder eine - notwendig nur konkludente - Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nur außerordentlich geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB S 177 Abs. 1 Gewalt 3). Aber auch derartige Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen.

527Permalink zu Rn. 527recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-03-24/5-str-64-92#rd_6

Schließlich ist das Landgericht auch zu keinen Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Nebenklägerin sei infolge des genossenen Alkohols widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen (vgl. dazu BGHR StGB S 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 3).

Horstkotte Harms Schäfer Basdorf£f Nack