Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 24.03.1992 – 1 StR 124/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 124/92
vom 24. März 1992
in der Strafsache
gegen
1. rl RB aus Bi. dort geboren am GE 1962,
2. Klaus Ernst D m au: ze. geboren am END 1955 in wem.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
co
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß S 349 Abs. 4 StPO am 24. März 1992 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus Ss 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.
Nachdem die Mutter des Angeklagten DB und des Mitangeklagten VER in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, führte die Strafkammer die Einlassung der Zeugin, die diese bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte, durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung ein und verwertete sie im Urteil. Das war unzulässig. War der Zeuge früher Beschuldigter in demselben oder in einem anderen Verfahren, so ist seine damalige Ein-
lassung unverwertbar, soweit er jetzt als Zeuge die Aussage befugt nach § 52 StPO verweigert. Das schließt zugleich aus, daß der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 252 Rdn. 11 m.w.Nachw.). Daran ändert nichts, daß der Vernehmungsrichter die Zeugin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigte, sondern auch - überflüssigerweise nach § 55 StPO - darüber belehrte, "daß sie insoweit keine Aussagen machen müsse, falls ihr Sohn belastet werden könnte".
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Wahl