Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.11.1991 – 2 StR 434/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 434/91 LI.M9 Kan

in der Strafsache

gegen

Norbert T EEE zus Heime, geboren am MD. EEE 1955 in C@EW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung

wIII

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LOS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Februar 1991 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben

aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Zwar handelt es sich bei der Tat des Angeklagten, der seine 15jährige Stieftochter in Gegenwart ihrer Mutter, seiner Ehefrau, vergewaltigt und letztere dabei erheblich mißhandelt hat, um ein Verbrechen mit schwerwiegendem Schuldgehalt. Auch sind die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungserwägungen für sich gesehen nicht zu beanstanden. Doch ist die Strafe, die das Tatgericht deshalb gegen den nicht vorbestraften und teilgeständigen Angeklagten verhängt hat, unvertretbar hoch. Sie wird den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und damit den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet (vgl. BGH StV 1986, 57; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9; speziell zur Verhängung schuldunangemessener Strafen für Sexualdelikte: BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 10).

2023

Die Strafe muß deshalb auf der Grundlage der getrof-

fenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können,

neu zugemessen werden.

Jähnke Theune Niemöller

Gollwitzer winkler