Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 27.02.1992 – 1 StR 754/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
ı StR 754/91
vom
27. Februar 1992 in der Strafsache
gegen
rail Hu aus NEE. senoren an
1962 in zu (Jugoslawien),
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(s 349 Abs. 2 StPO).
Der Vereidigung der Zeugin Schmidt stand ein Verbot nach § 60 Nr. 2 StPO wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung nicht entgegen. Die Zeugin hatte noch am Tatort die Tat geschildert, den Täter zutreffend beschrieben, seinen möglichen Aufenthaltsort mitgeteilt und lediglich aus Angst und Aufregung angegeben, den Namen nicht zu wissen, obwohl ihr der Vorname - was sie am gleichen Tag berichtigte - bekannt war. Bei dieser Sachlage lag die Annahme fern, es sei ihr darauf angekommen, den Täter der Bestrafung zu entziehen, sie habe zu diesem Zweck ("absichtlich") den Vornamen verschwiegen (vgl. Ruß in LK
10. Aufl. 8 258 Rdn. 21; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 258 Rdn. 11). Das gleiche gilt für den Verdacht, die Zeugin habe "wissentlich" im Sinne des § 258 StGB gehandelt, sie
habe es also als sichere Folge ihres Handelns angesehen, daß der Täter durch ihr Verhalten der Strafe entzogen werde.
Deshalb mußten weder die Urteilsgründe noch das Protokoll der Hauptverhandlung erkennen lassen, warum der Tatrichter (auf Antrag der Verteidigung) die Zeugin vereidigte (BGHR StPO S 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Maul
Brüning Wahl
Foth