Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 25.02.1992 – 1 StR 798/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF ”

IM NAMEN DES VOLKES

vom 25. Februar 1992

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachin S HE zus DE. seboren am EEE 1955 in ve,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Beyer, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. @W pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretärin >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

BZ

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 18. September 1991 aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. Er hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur insofern Erfolg, als das Bezirksgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) nicht erörtert hat.

"nach Einschätzung des Angeklagten" hatte er zwischen "gegen 8.30 Uhr" und 15.30 Uhr "etwa zehn Flaschen Bier § 0,33 Liter sowie 3/4 Flasche Klaren" zu sich genommen. Hieraus errechnete der Sachverständige ohne Berücksichtigung ei-

nes Resorptionsverlusts und unter Zugrundelegung eines Verteilungsfaktors von 0,5 bei einer Abbauzeit von 7,5 Stunden (zu 0,1 0/oo) eine Blutalkoholkonzentration von 6,37 o/oo, Weil das toxisch sei, auch mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten nicht übereinstimme, führte der Sachverständige eine Zweitberechnung durch mit einem Resorptionsverlust von 10 %, einen Verteilungsfaktor von 0,7 und einem stündlichen Abbauwert von 0,25 0/00; das ergab 3,08 o/oo.

Beide Berechnungen stimmen nicht mit den Grundsätzen überein, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegen (vgl. BGHSt 36, 286, 288; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18; je m.w.Nachw.). Jedoch gefährdet das - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht den Bestand des Urteils.

Die vom Angeklagten genannte Trinkmenge und die vom Bezirksgericht daraus errechnete Alkoholmenge (267 g) hätte bei richtiger Berechnung eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,8 o/oo ergeben. Bei einem solchen (nicht von vornherein völlig ausgeschlossenen) Wert - wenn von ihm auszugehen ist - liegt Schuldunfähigkeit nahe. Indes war das Gericht nicht gezwungen, von diesem Wert auszugehen, wenn andere Erkenntnismittel die Überzeugung rechtfertigten, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einem Zustand befunden, der Schuldunfähigkeit ausschloß. So war es hier. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten - dessen Alkoholkonsum nicht festzustellen war, zumal er ihn selbst nur geschätzt hatte - ohne Rechtsfehler dahin bewertet, daß seine Schuldfähigkeit zwar erheblich vermindert gewesen sein mag (5 21 StGB), jedenfalls aber nicht ausgeschlossen war. Des-

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halb hat der Schuldspruch Bestand; die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung deckt insoweit einen Rechtsfehler auch sonst nicht auf.

Auch die gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Der Hergang der Tat hat das Bezirksgericht bewogen, einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer anzunehmen und den sich daraus ergebenden Strafrahmen nach SS 21, 49 StGB zu mildern. Ohne Bedeutung ist, daß das Bezirksgericht nicht zusätzlich die Möglichkeit eines minder schweren Falles des Raubes (S§ 249 Abs. 2 StGB) erörtert hat; die Mindeststrafe dieser Vorschrift spielt neben S 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB keine Rolle.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil der Angeklagte sich die vorangegangenen Verurteilungen (mehrfach versuchte Vergewaltigung, Nötigung zu sexuellen Handlungen, vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl) nicht hat zur Warnung dienen lassen, zumal er wegen der letzten Vorstrafe (tätliche Beleidigung) unter Bewährung stand. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1991 (5 StR 306/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt 38 bestimmt) besagt nicht, daß Verurteilungen, die von Gerichten der ehemaligen DDR verhängt worden sind, bei der Zumessung der Strafe und bei der Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften; wesentlich ist nur, deren besondere

Herkunft zu beachten. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, das Bezirksgericht habe hier eine Fehlbewertung vorgenommen.

Fehlerhaft ist dagegen, daß das Bezirksgericht sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob Unterbringung nach S$S 64 StGB in Betracht kommt. Die im Urteil enthaltenen Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten, zu seiner Neigung nach Alkoholgenuß fremdes Eigentum zu verletzen und Gewalt anzuwenden, schließlich zur mangelnden Erwartung künftiger Straflosigkeit, "solange der Angeklagte sein Verhältnis zum Alkohol nicht ernsthaft überdenkt", machten eine solche Er-Örterung unausweislich (vgl. BGHSt 37, 5). Sie ist in neuer Verhandlung nachzuholen.

Gribbohm Maul Foth

Beyer Wahl