Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 25.02.1992 – 1 StR 37/92

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

Klaus Peter S ED zus ni senoren an EEE 19:7 ir voii.

wegen Vergewaltigung u.a.

1700

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 25. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. Oktober 1991 im Strafausspruch im Fall II 1, 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Verfahrensrügen müssen erfolglos bleiben; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 verwiesen werden. Auch im Schuldspruch weist das landgerichtliche Urteil Rechtsfehler nicht auf; die Annahme von Gewalt im Sinne des § 177 StGB wird von den Feststellungen getragen.

2. Dagegen kann der Strafausspruch im Falle II 1, 2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten angelastet, daß er über einen langen Zeitraum, nämlich vom 5. Juli 1985 bis zum 31. März 1990 regelmäßig in insgesamt 486 Einzelakten den Geschlechtsverkehr mit seiner Adoptivtochter ausgeübt hat. Dabei wird jedoch nicht deutlich, ob sich die Jugendkammer bewußt war, daß die hier insgesamt gewichtigste Straftat des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens schon am 20. Juli 1987 endete. Es ist daher nicht auszuschließen, daß hier dem Landgericht ein Fehler unterlaufen ist, der die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.

Damit kann auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand haben. Die weitere Einzelstrafe ist von dem Mangel nicht berührt.

Gribbohm Maul Foth

Beyer Wahl