Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 20.02.1992 – 4 StR 51/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JO BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Osman CD au ee. Teboren am GE 1960 in zB Türkei, zur zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Id
BA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1992 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1991, durch den seine Revision gegen das Urteil vom 17. September 1991 als unzulässig verworfen wurde, eine "Aufschubfrist" zur Begründung der Revision beantragt. Dies ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen. Der Antrag ist unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil innerhalb der in $S 345 Abs. 1 StPO bestimmten, nicht verlängerbaren Frist von einem Monat keine Revisionsbegründung eingegangen ist.
Dem Angeklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten an der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ein Verschulden trifft. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung (Begründung der Revision) entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht nachgeholt worden ist.
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