Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 18.02.1992 – 1 StR 35/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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JE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 35/92

vom

18. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

Mendo N gm aus HE. geboren am «EEE

1965 in KPD (Jugoslawien),

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

577

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

18. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Oktober 1991 hinsichtlich der im Falle I 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die nur noch die im Falle I 2 verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe betrifft, hat Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall der Beihilfe zum schweren Raub verneint hat, geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.

Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor allem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer Schwere allein nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall

für den Gehilfen ausgeschlossen werden (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gehilfe 1, 2). Schon insoweit erscheint fraglich, ob das Landgericht von dem richtigen Maßstab ausgegangen ist. Es stellt bei seiner Bewertung ganz vorrangig auf die Haupttat ab, die vom Willen und der Vorstellung des Angeklagten getragen gewesen sei; daneben findet sich hinsichtlich der Beihilfehandlung selbst nur die Bewertung, daß der von dem Angeklagten den Haupttätern erteilte Rat, die Tat in einer Großstadt durchzuführen, professionell gewesen sei; der weitere Hinweis, der Angeklagte habe die Verwendung von Klebeband zur Fesselung empfohlen und eine Rolle Klebeband mitgegeben, beschreibt im Grunde nur die Beihilfehandlung. Insgesamt mangelt es daher an einer umfassenden Bewertung des vom Angeklagten geleisteten Tatbeitrags.

Jedenfalls ein Gdurchgreifender Fehler liegt aber darin, daß das Landgericht die Prüfung ganz unterlassen hat, ob nicht, wenn schon der Tatbeitrag als solcher nicht gering zu bewerten war, jedenfalls der vorliegende vertypte Milderungsgrund der § 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB allein oder mit weiteren Milderungsgründen Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles geben konnte (vgl. BGH GA 1980, 255). Diese Prüfung war hier geboten, weil der Tatbeitrag des Angeklagten nur im Stadium der Vorbereitung geleistet worden war und er auf das weitere Tatgeschehen keinen Einfluß mehr genommen hatte.

Für die neue Hauptverhandlung wird für den Fall, daß ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung der

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bloßen Beihilfequalität des Tatbeitrags angenommen würde, darauf hingewiesen, daß eine weitere Strafmilderung nach

s 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB geboten wäre (vgl. BGH NSt2Z 1988, 128).

Gribbohm ulsamer Maul

Granderath Brüning