Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 04.02.1992 – 1 StR 659/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

stR_ 659/91

r

vom

4. Februar 1992 in der Strafsache

gegen

Thomas Keim aus MB, geboren am du 1945 in m.

wegen Untreue

27

IF

per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1991 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 1989 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfoig.

der bereits rechtskräftigen Einzelstrafen nicht zulässig (vgl. Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe 1987 Rdn. 273, 355; w.Nachw. aaO Rdn. 273 Fußn. 217).

c) Die Strafkammer war jedoch von den Erwägungen unabhängig, die das Amtsgericht seiner Gesamtstrafenbildung zugrundegelegt hatte. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, gemäß S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und nur aus der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. Bringewat aaO Rdn. 266), ohne daß es darauf ankäme, daß das Amtsgericht, das die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, von der Möglichkeit, 5 53 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht hatte.

Es ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer sich der genannten Möglichkeit bewußt gewesen wäre, da sie die unterbliebene Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht begründet hat. Eine Begründung hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann erforderlich, wenn andernfalls die Freiheitsstrafe möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wäre (vgl. BGH StV 1986, 58; BGHR StGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Senatsbeschluß vom 14. November 1991 - 1 StR 662/91 m.w.Nachw.).

d) Es ist möglich, daß es sich hier so verhält:

IF

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer dann, wenn sie die Geldstrafe gesondert hätte bestehen lassen, eine zwei Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Ebensowenig kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer eine solche Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Strafkammer geht davon aus, daß künftig vom Angeklagten keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen mehr zu erwarten sind. Darüber hinaus hat er sich offenbar vom Alkohol gelöst, hat eine berufliche Perspektive, hat Schulden abgetragen und hat begonnen, den von ihm sowohl in der einbezogenen Sache als auch im vorliegenden Fall angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Über die nachträgliche Gesanmtstrafenbildung muß nach alledem neu entschieden werden.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl