Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.11.1991 – 1 StR 662/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 662/91 BESCHLUSS 1% 14.54

in der Strafsache

gegen

Gheorghe N CE 2: SCEEEEEEEED, geboren am EEE 1955 ir SEE (Rumänien),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffern I und II 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 14. November 1991 - zu Ziffer II einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO - beschlossen:

I. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 14. Mai 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Von der Erhebung der Kosten der Wiederein-

setzung wird abgesehen (S 8 GKG).

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe (zu Ziffer IT):

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen vorsätzlichen Vollrauschs eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 5,- DM festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

zwei Monaten gebildet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer die Möglichkeit, gemäß $S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu lassen, nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen hat. Die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn bei Bestehenlassen der Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4 m.w.Nachw.). So verhält es sich hier.

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während die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wäre dies bei der Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zwingend

ausgeschlossen gewesen.

Über die Gesamtstrafenbildung muß daher neu entschieden

werden.

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