Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 29.01.1992 – 5 StR 5/92

5. Strafsenat

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5 _StR 5/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 29. Januar 1992 in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer

Riza TEE aus So, geboren am EB 1961 ir zEE (Türkei),

zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

zo

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten Tunc gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. September 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Umstand, daß das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität der Betäubungsmittel getroffen hat, berührt den Schuldspruch nicht, weil die in

Ss 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge eindeutig überschritten wurde.

Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG S 29 Abs. 3

Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das

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Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (Senatsbeschluß vom 8. Januar 1992

- 5 StR 628/91 -; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91).

So lag der Fall hier. Zwar hat das Landgericht

u. a. die besonders große Menge der Betäubungsmittel strafschärfend gewertet. Im Vordergrund stand aber die außerordentlich große Menge als solche (200 kg Haschisch; 500 g Kokaingemisch; 20 kg Haschisch) und nicht deren Qualität. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß S 31 BtMG bei der Strafzumessung großes Gewicht erlangt hat, schließt der Senat angesichts dieser Mengen und der milden Strafen aus, daß eine genauere Bestimmung des Wirkstoffgehalts zu einer dem Angeklagten noch günstigeren Strafzumessung geführt hätte.

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