Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.01.1992 – 5 StR 628/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen
den Metzger
Walter V CE . geboren am EEE 1963 in BEEEEEb (Kolumbien),
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
LE Betr # AR. 6 ASIEN - 2 OP fi 341/94 Kis
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Ja-
nuar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1991
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt, da der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber der verbotenen Einfuhr zurücktritt (BGHSt 25, 385; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2; BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3). Die Feststellungen erlauben es nicht, den Schuldspruch auf ein tateinheitliches Handeltreiben umzustellen (zum Handeltreiben des Kuriers vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; 13, 22).
Im übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des S 349
Abs. 2 StPO. Dagegen ist der Strafausspruch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts aufzuheben.
1. Der Angeklagte traf als Kurier kolumbianischer Drogenhändler im April 1991 mit dem Flugzeug von Be am Fiughafen Düsseldorf ein. In seinem Körper hatte er 136 Kap-
seln mit mindestens "brutto 800 g" Kokaingemisch, die er
zuvor verschluckt hatte. Sie wurden von Zollbeamten anläßlich der Grenzkontrolle bei seiner körperlichen Durchsuchung entdeckt und sichergestellt. Das Landgericht hat, ohne Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokaingemisches zu treffen, den Strafrahmen des S 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und dabei strafschärfend gewertet, "daß die von ihm transportierte Kokainmenge besonders groß" war.
2. Der Umstand, daß das Landgericht keine Feststellungen zur Qualität des transportierten Kokains getroffen hat, berührt den Schuldspruch nicht, weil der Senat ausschließt, daß die in 5 30 Abs. 1 BtMG vorausgesetzte Menge unterschritten wurde. Die Strafzumessung ist aber rechtsfehlerhaft, denn die Bestimmung des Schuldumfangs erfordert es grundsätzlich, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG 5 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). Von genaueren
Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben, da das
Landgericht gerade die besonders große Menge strafschärfend gewertet hat.
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