Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 5 StR 4/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. Januar 1992

in der Strafsache gegen

den Markthändler Wolfgang F m

aus BEE geboren am EEE 1941 in TUE

wegen versuchter Nötigung

6b

Br v7

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 1991 aufgehoben, Der Angeklagte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-

ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten führt zum Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters DW.

Der Angeklagte wollte einen Verkaufsstand auf städtischem Gelände errichten; seine Anträge, ihm dies zu gestatten, waren von den zuständigen Behörden mehrfach abgelehnt worden. Der Angeklagte wollte nun durch Einfluß nahme auf politische Mandatsträger zu einer solchen Erlaubnis kommen. Er richtete am 22. Oktober 1987 ein Schreiben an den Regierenden Bürgermeister von BCE , den er in dieser Eigenschaft sowie als Landesvorsitzenden der CDU ansprach. In dem Schreiben berichtete er von der Ablehnung seiner Anträge. Anschließend heißt es u.a. in dem Schreiben: "Ferner muß gesagt werden, daß ich

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-4-92#rd_3

seit eineinhalb Jahren gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen in allen bisher angefallenen und noch anfallenden Bestechungsaffären aus Loyalität den Mund gehalten habe. In mehreren Unterredungen mit Ihrem Landesgeschäftsführer ... habe ich verschiedene Andeutungen über noch ausstehende Affären diesbezüglich gemacht. Ich glaube kaum, daß es sich die BEE cou leisten kann, noch einige Bezirksbürgermeister und Stadträte auf eine sehr unschöne Art und Weise zu verlieren ... Betonen möchte ich, daß ich grundsätzlich nicht lüge. Ich bitte Sie höflichst, dieses Schreiben mit allem Ernst zu behandeln. Ferner bitte ich um eine persönliche Unterredung ..." (UAS. 6 ff). Der Regierende Bürgermeister bat den Landesgeschäftsführer, Strafantrag wegen Nötigung zu stellen. Hiervon durch den Landesgeschäftsführer unterrichtet, richtete der Angeklagte am 3. November 1987 ein weiteres Schreiben an den Regierenden Bürgermeister, in dem er ausführte, er habe keine Nötigung beabsichtigt (UA S. 8). Ein Gespräch mit dem Regierenden Bürgermeister fand nicht statt.

Der Senat legt die Auslegung des Tatrichters zugrunde, daß die versteckten Hinweise in dem Schreiben vom

22. Oktober 1987 die Drohung enthielten, der Angeklagte werde, wenn seinen Wünschen nicht entsprochen werde, die Presse über "strafrechtliche Verfehlungen von CDU-Amtsträgern unterrichten" (UA S. 5, 11). Gleichwohl ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nicht mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB gedroht hat. Empfindlich im Sinne dieser Vorschrift ist das angedrohte Übel nur, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, daß seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu

+Ee

motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287). Hier mußte der Empfänger des Schreibens vom 22. Oktober 1987 in seiner Eigenschaft als Regierender Bürgermeister daran interessiert sein, daß strafbare Handlungen von Mandatsträgern im Lande Berlin aufgeklärt werden. Daß der Angeklagte angenommen hat, es gebe die in seinem Schreiben genannten Bestechungsaffären in Wahrheit nicht, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, könnte das Schreiben vom 22. Oktober 1987 nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel gewertet werden: Daß die Medien ein besonderes Interesse an Äußerungen des Angeklagten hatten oder daß seine Angaben in den Augen der Öffentlichkeit besonderes Gewicht hatten, ergeben die Feststellungen nicht. Jedenfalls unter diesen Umständen konnte von dem Empfänger des Schreibens erwartet werden, daß er der - nur allgemein ausgesprochenen - Drohung, mit unwahren Behauptungen an die Medien heranzutreten, in besonnener Selbstbehauptung standhielt und die Würdigung solcher Lügen der öffentlichen Diskussion und gegebenenfalls einem Strafverfahren wegen übler Nachrede überließ.

Da hiernach das Tatbestandsmerkmal der Nötigung mit einem empfindlichen Übel (S 240 Abs. 1 StGB) nicht gegeben ist, hat die Verwerflichkeit der Verknüpfung zwischen den privaten Zwecken des Angeklagten und der angedrohten Veröffentlichung von Mißständen in der Verwaltung keine strafrechtliche Bedeutung.

Da weitere Feststellungen im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten von diesem Vorwurf frei.

Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Nack

G