Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 4 StR 640/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 640/91 BESCHLUSS
vom 28. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
zZijad M HE aus DEE, geboren am ED 1965 in vB (Susoslawien), zur Zeit in
Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
28. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
8. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub (vgl. BGH StV 1988, 526, 527) verurteilt ist. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hier nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Senat schließt aus, daß sich die Änderung des Schuldspruchs auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Steindorf Nehm Maatz Basdorf