Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 4 StR 5/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| Mi g/1 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 5/92 BESCHLUSS
vom 28. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
Musli G un aus EEE, geboren am GEB 1945 in RÜBEB (Sugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Hagen vom 16. September 1991
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB liegt nicht vor (vgl. BGHSt 33, 295 ff).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf
AL