Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 4 StR 5/92

4. Strafsenat

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| Mi g/1 Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 5/92 BESCHLUSS

vom 28. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

Musli G un aus EEE, geboren am GEB 1945 in RÜBEB (Sugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hagen vom 16. September 1991

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB liegt nicht vor (vgl. BGHSt 33, 295 ff).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf

AL