Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 28.01.1992 – 1 StR 761/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS StR 761/91

r

vom 28. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Paolo EB BD aus Lg, geboren am an 1964 in PB di FEB (Italien).

wegen Diebstahls

ver 1. grrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 gemäß S 349 abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juli 1991 im Schuldspruch dahin geändert: daß der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe des versuchten Diebstahls schuldig ist.

2. pie weitergehende Revision wird verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe aus dem Dienstzimmer des Geschädigten eine Brieftasche mit persönlichen Papieren, einer Eurocard und einer Scheckkarte. Weil sich "kein Bargeld" in ihr befand, warf er sie noch im Gebäude weg. Die Brieftasche "mit komplettem Inhalt" wurde später aufgefunden (UA S. 36).

pie Annahme des Landgerichts, der Diebstahl dieser Brieftasche sei vollendet (UA S. 57), begegnet durchgreifenden Bedenken. ES liegt nahe, daß sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht auf die mitgenommene Brieftasche rich-

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tete, sondern allein auf in dieser vermutetes Bargeld. Bei dieser Sachlage kommt nur v ersuchrter Diebstahl in Betracht (vgl. Dreher/Tröndle, StcB 45. Aufl. S 242 Rdn. 24 m. w. Nachw.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; es ist nicht zu erwarten, es könne noch festgestellt werden, daß sich der Angeklagte den tatsächlich vorgefundenen Inhalt der Brieftasche zueignen wollte. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat erkannt, daß in diesem Fall ein nennenswerter Schaden nicht entstanden ist (UA S. 49/50). In den Fällen, in denen sie selbst versuchten Diebstahl für gegeben hält, hat sie - rechtsfehlerfrei - die nach S 23 Abs. 2 i. V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Milderung des Strafrahmens versägt (UA S. 60). Deshalb und mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte die Brieftasche zunächst an sich nahm, kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es die erörterte Tat als versucht gewertet hätte,

m übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen

2. I inen Rechtsfehler zum

Urteils auf Grund der Sachrüge ke

Nachteil des Angeklagten ergeben. Granderath

Gribbohm Maul

Brüning Beyer