Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.01.1992 – 1 StR 756/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 756/91

vom 21. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

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wegen schwerer räuberischer Erpressung

#7

47

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 1992 gemäß S 46, S 346 Abs. 2 StPO beschlos-

sen:

Die Anträge des Angeklagten

a) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. April 1991 sowie

p) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 19. August 1991

werden verworfen.

Gründe§

Der Wiedereinsetzungsamtrag muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Dem Angeklagten war spätestens mit der Zustellung des seine Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts am 5. September 1991 bekannt geworden, daß sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Gegen dle Verwerfung der Revision hat er zwar mit am 12. September 1991 eingegangenen Schreiben "Rechtsmittel" eingelegt, doch enthielt dieses Schreiben kein wirksames Wiedereinsetzungsgesuch. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht gestellt; Wiedereinsetzung

kann auch nicht von Amts wegen gewährt werden, weil der Angeklagte innerhalb der Frist die ihm jedenfalls möglichen Schritte - Kontaktaufnahme mit seinem damaligen Verteidiger oder Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle - unterlassen hat.

Im übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Der frühere Verteidiger des Angeklagten wäre - wie er in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1991 eingehend dargelegt hat - auf entsprechende Bitte des Angeklagten bereit gewesen, die Revision zu begründen.

Der Antrag nach 5 346 Abs. 2 StPo muß gleichfalls erfolglos bleiben. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht angebracht worden.

Gribbohm Ulsamer Maul

Brüning Wahl