Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 14.01.1992 – 1 StR 755/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR _755/91_
vom 14. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
kadim vd zus ACEB. seboren am GE
1944 in ID (Türkei).
wegen Vergewaltigung
per 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellte «iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
sitzung
#3
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen in zwei Fällen begangener Vergewaltigung der Nebenklägerin, Frau Melek Keim . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts greift die Aufklärungsrüge nicht durch.
Die Strafkammer hat festgestellt: Wegen wohl seelisch bedingter - Beschwerden suchte Frau Kg Häufig den als Imam ausgebildeten Angeklagten auf, der ihr vor allem durch Vorlesen aus dem Kg helfen sollte. Bei ihrem Besuch am 14. Juni 1989 (an diesem Tage war die Ehefrau des Angeklagten nicht anwesend) vergewaltigte er sie. AlS sich Frau Kg > Mitte September 1989 wieder schlechter fühlte, suchte sie erneut den Angeklagten auf und schwor in Gegenwart sei-
ner Ehefrau auf den Koran, "daß sie wie eine Schwester zu der Familie stehen wollte und auch der Angeklagte sie wie seine Schwester ansehen sollte, falls sie erneut krank werden würde". Da er diesem Schwur zustimmte, fühlte sich die fest in ihrem religiösen Denken verankerte Geschädigte "angesichts der Kraft des Korans" fortan vor ihm geschützt. Am 21. Oktober 1989 (an diesem Tage war der Angeklagte wieder alleine in seiner Wohnung) vergewaltigte er dann Frau Kg» @ ein zweites Mal.
Die Revision meint, die gerichtliche Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) hätte es geboten, "über den Inhalt" des erwähnten Schwurs - dem die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten wesentliche Bedeutung beimißt - die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu hören.
Die Rüge ist unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht: Zu dem Sachverhalt, den sie für klärungsbedürftig hält, hat die Revision keine hinreichend bestimmten Behauptungen aufgestellt. Ihr Vorbringen läßt nicht eindeutig erkennen, ob sie geltend machen will, daß überhaupt nicht geschworen wurde, oder ob sie einen solchen Schwur nicht in Abrede stellt, jedoch meint, daß er einen anderen als den von der Geschädigten angegebenen Inhalt hatte. In diesem Zusammenhang fällt auf, daß nicht ersichtlich ist, der Angeklagte - der sich in der Hauptverhandlung zur Sache äußerte - habe diesen Schwur bestritten. Nähere Ausführungen der Revision hierzu wären von Bedeutung gewesen: Ging es etwa nur um Formulierung und Auslegung eines Schwurs, der tatsächlich stattgefunden hatte, so bleibt möglich, daß in der Hauptverhandlung für alle
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Beteiligten auf der Hand lag, von einer Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten seien weitergehende Erkenntnisse nicht zu erwarten. Hierauf könnte hindeuten, daß die Verteidigung zu der im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage keinen Beweisamtrag stellte, obwohl dieser Schwur schon in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführt war. Unter diesen Umständen hätte die Revision genau darlegen müssen, warum das Landgericht gedrängt gewesen wäre, den von ihr vermißten Beweis zu erheben (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1985, 629). An einem entsprechenden Vortrag fehlt es.
II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
i. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, in beiden Fällen habe es sich um einverstän alichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen AuS- sage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; StGB S 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3. 5; BGH StV 1990, 99; vgl. ferner BGH NStZ 1990, 402 sowie StV 1990, 533 £.). Diesen besonderen Anforderungen, auf die der Generalbundesanwalt verweist, wird das angefochtene Urteil gerecht: Die
Strafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die Glaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die Tatsache, daß Frau Kg nach erlebter Vergewaltigung den Angeklagten erneut aufsuchte, um sich von ihm als Imam behandeln zu lassen. Soweit das Landgericht zu dem soziokulturellen Hintergrund des Tatgeschehens einen Psychiater und einen Psychologen gehört hat, ist die Sachkunde dieser Sachverständigen entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft. Bei ihren Angriffen gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung übersieht die Revision, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht, nicht zwingend sein müssen; es genügt vielmehr, daß sie nach der Lebenserfahrung möglich sind (vgl. BGHSt 36, 1, 14 m. w. Nachw.). Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht.
AS
2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Granderath
Gribbohm Ulsamer
Beyer Wahl