Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.01.1992 – 2 StR 563/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 563/91 BESCHLUSS 10 ANT pa vom 10. Januar 1992

in der Strafsache

gegen

Simone We EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am &B. &B 1968 in AUEB, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

wiIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1991, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch wegen schweren Raubes keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, ihr Rechtsmittel ist insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Dagegen hält die Verurteilung

wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Angeklagte in der Küche, als ihr Freund im Wohnzimmer auf das Opfer einzuschlagen begann. Nachdem sie hinzugekommen war, schickte er sie in das Schlafzimmer, damit sie es nach Beute durchsuche (UA S. 7). Bei der rechtlichen Würdigung hat die Jugendkammer die Schläge des Freundes der Angeklagten als Mittäterschaft angerechnet, da sie vom gemeinsamen Tatplan umfaßt gewesen seien (UA S. 17). Dies ist durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Danach konnte dem Freund nicht geglaubt werden, daß er die Angeklagte bereits auf dem Weg zur Wohnung des Opfers in den Tatplan eingeweiht habe, das Landgericht ging lediglich davon aus, daß ihr auf Grund der Umstände klar geworden war, daß das Opfer in seine Wohnung begleitet werden sollte, um es dort "zu bestehlen, bzw. zu berauben" (UA

S. 12). Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines gemeinsamen Tatplans.

Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob sie ihren Freund zu einer gemeinschaftlichen und nicht nur zu einer von diesem allein zu begehenden Tat begleiten sollte und ob die hochgradig drogensüchtige Angeklagte, die sich eine Stunde zuvor einen Schuß Heroin gesetzt hatte und nach den Feststellungen sich in einem "Wahrnehmungskorridor" befunden hatte (UA S. 23), in ihre Vorstellung billigend aufgenommen hatte, daß im Rahmen der bevorstehenden Tat das Opfer von vornherein niedergeschlagen werden sollte.

Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst abgeändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Körperverletzung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, da eine Auswirkung auf die Höhe der Jugendstrafe nicht ausgeschlossen werden kann, zumal das Landgericht ausdrücklich "die erschreckende Gleichgültigkeit" angesichts der brutalen Mißhandlung und der dadurch herbeigeführten Folgen als straferschwerend gewertet hatte.

Die neu erkennende Jugendkammer wird auch zu prüfen haben, ob bei der hochgradig heroinsüchtigen Angeklagten, die nach wie vor im Drogen- und Prostituiertenmilieu lebt und auch durch Straftaten die erforderlichen Geldmittel für ihre Sucht beschafft, die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB Ss 64 Ablehnung 3). Die Tatsache, daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (a.a.O.).

Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Winkler