Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 07.01.1992 – 1 StR 599/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

N

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

ı StR 599/91

vom 7. Januar 1992 in der Strafsache

gegen

1. Walter Otto Alois HWED aus rl, seboren am EEE 12:3 1 GB.

2. Alois 2 EEE aus ı 1954 in sem,

‚, geboren am Em

wegen Zuhälterei u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 5»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

W

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. April 1991 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A] wegen Förderung der Prostitution und wegen Nötigung zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten Hg wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

Revision des Angeklagten zen

Das Rechtsmittel stützt sich auf die Sachbeschwerde, doch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum Schuldspruch bedarf das keiner weiteren Begründung. Erörterungsbedürftig ist nur der Strafausspruch; insoweit beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung des Urteils.

Weder die Bemessung der Strafe noch die Entscheidung, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Wenn der Angeklagte auch die bisher gegen ihn festgesetzten Bewährungszeiten (1974 wegen Betrugs, Widerstands, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung; 1976 wegen Bandendiebstahls; 1984 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei) beanstandungsfrei überstanden und so den Erlaß der Strafen erreicht hat, ist doch die Feststellung des Landgerichts nicht falsch, nachhaltig hätten diese Aussetzungen nicht auf ihn eingewirkt. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde "künftig

. keine Straftaten mehr begehen", ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, daß der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch wieder straffällig geworden ist. Es ist nicht zu erkennen, daß das Landgericht die hier in Betracht kommenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.

Richtig ist, daß die Strafkammer bei Zumessung der Strafe nicht besonders erörtert hat, wie sich die Strafe und ihre Vollstreckung auf den Angeklagten als Heimleiter in einem Arbeiterwohnheim - er bekleidet diese Stellung seit acht Jahren - auswirken wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Doch mußte das nicht unbedingt sein; die Strafkammer mußte hierin keinen "bestimmenden" Umstand ($S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) sehen.

Revision des Angeklagten |]

Auch hier sind die Beanstandungen zum Schuldspruch unbegründet, ohne daß dies näherer Erörterung bedürfte.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen, wenn es berücksichtigte, daß der Angeklagte bei Verfolgung seiner Ziele (Förderung der Prostitution und Zuhälterei) nicht vor tätlichen Angriffen auf die Frauen zurückschreckte; dieser Umstand hatte zur tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt. Die ursächliche Verknüpfung der Straftaten - vorsätzliche Körperverletzungen zur Durchsetzung der weitergehenden strafbaren Ziele - durfte strafschärfend verwertet werden.

Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hätte, er sei vom Versuch der Nötigung nicht zurückgetreten. Die von der Revision in diesem Zusanmenhang hervorgehobene Wendung im Urteil (UA S. 23) bezieht sich auf den vom Angeklagten mit schmerzhaften Faustschlägen gegen Sonja vg» beantworteten Versuch dieser Frau, den Angeklagten von weiterer Mißhandlung Silvia AU abzuhalten (Urteilsgründe II 3). Die Verknüpfung der Taten durfte auch hier gewertet werden.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß das Landgericht im Rahmen der Zumessung vergleichsweise starke Worte gebraucht (den Ausdruck "unbelehrbarer Rechtsbrecher" benutzt es allerdings nicht). In der Sache ist dem Landgericht

aber kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat nicht übersehen, daß die zahlreichen vom Angeklagten begangenen Straftaten "weniger gewichtig" waren, und hat die Verurteilung vom

12. Mai 1989 richtig eingeordnet (UA S. 23). Die Bewertung des Landgerichts mag streng sein; rechtsfehlerhaft ist sie nicht.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Wahl