Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 07.01.1992 – 1 StR 595/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
ı StR 595/91
vom 7. Januar 1992 in der Strafsache
gegen
Harald Josef H ED „aus mE. seboren am EEE. 1952 in zB.
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «BED aus MD
als Verteidiger,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegt zugrunde, daß der Angeklagte ab etwa 1980/1981 bis 1990 seine 1975 geborene Tochter Sharon, mit der er zeitweilig allein zusammengelebt hatte, körperlich mißhandelt und sexuell mißbraucht hatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Ausspruch über die Einsatzstrafe wegen der zum Nachteil von Sharon He pesangenen Tat und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1, Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe deshalb seine Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es versäumt habe, ein Sachverständigengutachten über die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Geschädigten einzuholen.
Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben.
a) Es mag dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen, bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten strafzumessungserhebliche Erkenntnisse über (nicht näher konkretisierte) "etwaige Schäden" bei Sharon (nur) "nahegelegen", überhaupt hinreichend bestimmt ein hinreichend konkretes Beweisergebnis behauptet und damit noch den Anforderungen von S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 51 m.w.Nachw.) genügt.
b) Die Jugendschutzkammer hat, wie die Revision selbst vorträgt, über die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Geschädigten durch Vernehmung des Zeugen Lg Beweis erhoben.
Die ohne jedes Wort der erläuternden Begründung aufgestellte Behauptung der Revision, der von der Jugendschutzkammer als "glaubwürdig" angesehene Zeuge hätte "zuverlässige Erkenntnisse" nicht vermitteln können, vermag nicht zu verdeutlichen, wieso sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Auch im übrigen führt die Revision zu diesem Punkt nichts aus. Da sich auch aus den Urteilsgründen hierzu nichts ergibt, sind jedenfalls insoweit die Anforderungen von 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl. § 344 Rän. 94; Pikart aaO Rdn. 52 m.w.Nachw.)
Da die Aufklärungsrüge schon nicht zulässig erhoben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie es sich auswirkt, daß die Beschwerdeführerin weder im Ermittlungsverfahren selbst das von ihr jetzt vermißte Gutachten eingeholt hat (vgl. 5 160 Abs. 3 StPO), noch in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 629; OLG Koblenz in Holthöfer/Nüse LRE Bd. 12, S. 114, 115; OLG Koblenz VRS 42, 278, 279; Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 26).
2. Die Sachrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 1991 im einzelnen dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.
Die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erscheint allerdings milde; insbesondere deshalb, weil die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen, sind die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums aber nicht überschritten.
Gribbohm Maul Foth
Brüning Wahl