Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 17.12.1991 – 4 StR 455/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Bußgeldsache
gegen
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wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1991 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Nehm, Maatz und Basdorf beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Celle zur Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Betroffene vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 78 km/h und damit um fast das Doppelte überschritten. Die Annahme, daß es sich um einen Regelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vom 4. Juli 1989 handele, begegnet bereits deshalb Bedenken, weil der Regelfall auf eine fahrlässige Begehensweise unter gewöhnlichen Tatumständen abstellt. Deshalb ist die Vorlegungsfrage des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle
"Bedarf es für den Fall vorsätzlicher grober Pflichtverletzung auch nach dem Inkrafttreten der BKAtV weiterhin der Feststellung, daß der mit einem Fahrverbot angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann?"
mit der Entscheidung des Senats vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt), wie folgt zu be-
antworten:
"Eine erstmalige grobe Pflichtverletzung durch vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier um mehr als das Doppelte) kann die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen, ohne daß es der ausdrücklichen Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten
Geldbuße nicht erreicht werden".
Im übrigen gilt für Regelfälle i.S. der S§ 1 und 2 BKatV die Entscheidung des Senats vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 -(zum Abdruck in BGHSt bestimmt):
In den Fällen des $S 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne daß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe
seiner Entscheidung bewußt gewesen sein."
Durch diese beiden Entscheidungen sind die Vorlegungsvoraussetzungen, die zunächst gegeben waren, entfallen. Die Sache war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1991 dem Oberlandesgericht Celle zu-
rückzugeben. Salger Meyer-Goßner Nehm
Maatz Basdorf