Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 10.12.1991 – 5 StR 596/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Dieter Me aus voii: dort geboren am EB» 1942.
zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Ar
2- BL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
10. Dezember 1991 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, SO- weit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2, Die weitergehende Revision wird als unbegründet
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
während der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen sachlichrechtlichen Bedenken begegnen, war die Entscheidung aufzuheben, mit der der Tat richter eine Aussetzung der Freiheitsstrafe abgelehnt hat. Er hat dies allein damit begründet, daß "weder in der Tat noch in der Persönlichkeit besondere Umstände
A
ersichtlich" seien. Diese nicht einmal den vollen Regelungsinhalt des § 56 Abs. 2 StGB n.F. wiedergebende Formel genügt hier nicht. Das Tatgeschehen ist nicht frei von Besonderheiten:
Der Schwerpunkt des Geschehens liegt bei sexuellen Handlungen des Angeklagten vor den elfjährigen Mädchen; Berührungen haben nur in zwei Fällen und nur über der Kleidung stattgefunden. Die Mädchen kamen in der Mehrzahl der Fälle von sich aus Zu dem Angeklagten. Er hat sie zweimal gebeten bzw. auffordern lassen, ihn nicht mehr aufzusuchen. Er ist um eine Therapie bemüht. Nachdem er eine Bekannte gefunden hat, hat sein Interesse an jungen Mädchen nachgelassen. Unter diesen Umständen versteht es sich trotz der einschlägigen Vorstrafen nicht von selbst, daß die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit keine Besonderheiten ergibt, die eine (erneute) Strafaussetzung - unter der Voraussetzung, daß die Prognose als gut beurteilt wird - als vertretbar erscheinen lassen.
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