Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.12.1991 – 4 StR 565/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

MD pe WERFEN MED 1550 in. co,

wegen Hehlerei u.a.

wımıI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-565-91#rd_2

schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere,

daß die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist; insofern hat das Rechtsmittel

Erfolg.

Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand haben.

Die Strafkammer bejaht ausdrücklich "eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB", meint aber, es mangele für § 56 Abs. 2 StGB an "besonderen Milderungsgründen". Die Milderungsgründe seien nicht so gewichtig, daß sie eine Strafaussetzung zur Bewährung "als nicht unangebracht" erscheinen ließen; insbesondere habe "keine Notlage" bestan-

den.

Diese Darlegungen lassen besorgen, daß die Strafkammer sowohl die notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Täter unzureichend vorgenommen als auch zu hohe Anforderungen an das

Vorliegen besonderer Umstände gestellt hat:

Auch Umstände, die bei der Einzelbeurteilung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHR StGB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7 mit weit. Nachw.). Das bedurfte hier bei der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte trotz der schwerwiegenden von ihm begangenen

Straftaten der Erörterung. Im übrigen setzt § 56 Abs. 2 StGB das Vorliegen einer "Notlage" oder einer ähnlichen Situation nicht voraus; dies würde die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Ausnahmefälle beschränken. Das widerspricht aber der

- im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgten - Neufassung des S 56 Abs. 2 StGB durch das

23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I

393).

Die Frage, ob die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf daher neuer Verhandlung und

Entscheidung.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Maatz